Teenie mit Tablettenintoxanamnese

  • Hallo,
    ich habe ein Verschlüsselungsproblem bei folgendem Fall:
    Eine 17-jährige Patientin war mit 15 und 16 jeweils schon mal mit Tablettenintoxikation stationär.
    Aktuell kommt sie mit Erbrechen nach Körperlicher Belastung, Kopfschmerzen und Appetitlosigkeit. Leukos bei Aufnahme 13900. Sonst keine pathologischen Befunde. Sie wird über Nacht aufgenommen und drängt am nächsten Tag nach Hause. KK will natürlich nicht bezahlen. Sie bezweifelt die Notwendigkeit der stationären Aufnahme.
    Die Kodierung mit F45.9 scheint mir allerdings auch nicht angemessen.
    Wer hat Erfahrung mit der Kodierung solcher Fälle??
    :sterne:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Zitat


    Original von Thomas_Heller:
    Die Kodierung mit F45.9 scheint mir allerdings auch nicht angemessen.

    Hallo Herr Heller, mir auch nicht.

    Eine somatoforme Störung ist eine psychiatrische Diagnose, auch wenn sie von Nichtpsychiatern oftmals leichtfertig für \"ich weiß auch nicht was der hat\" kodiert wird.

    Nach DKR kodieren Sie die Symptome, das gravierendste als Hauptdiagnose. Z86.4 als Nebendiagnose, falls es sich um Psychotrope Tabletten gehandelt hat (schließlich hätten Sie die Pat. wahrscheinlich sonst nicht stat. behandelt).

    Falls Sie nicht wissen, was damals für Tabletten geschluckt wurden, bleibt wohl nur die Z91.8 als Nebendiagnose.

    Wenn in der Patientenakte gut dokumentiert ist, dass die Pat. aufgrund ihrer Vorgeschichte stat. überwacht werden musste, wird vielleicht nicht jeder KK-Mitarbeiter, aber spätestens jeder Sozialrichter die Vertretbarkeit der stationären Aufnahme anerkennen.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Herr Heller, Hallo Herr Leonhardt,

    dem Beitrag von Herrn Leonhardt stimme ich voll zu.

    Insbesondere den Hinweis auf die Dokumentation in der Patientenakte kann man gar nicht oft genug betonen. Da Sie auch auf den Sozialrichter verweisen, möchte ich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Sozialgerichtes Hannover aufmerksam machen, welches auf den Krankenhausseiten der AOK veröffentlicht ist:

    In dem betreffenden Fall klagte ein Krankenhaus vergeblich gegen eine Krankenkasse, welche eine Kürzung des stationären Entgeltes vorgenommen hatte mit der Begründung, es habe sich lediglich um einen ambulanten Fall gehandelt. Das Krankenhaus begründete die stationäre Aufnahme u.a. damit, daß eine \"ordnungsgemäße postoperative Nachbehandlung aufgrund der häuslichen Verhältnisse (der Patientin) nicht gewährleistet gewesen sei\".

    Das Gericht bewertet diese Ausage in der Urteilsbegründung als eine \"pauschale Behauptung, die nicht nachvollziehbar und auch nicht nachprüfbar\" sei. Eine Grundlage für diese Aussage des Gerichtes war wohl ein Gutachten des MDKN, welches nach Auswertung der Patientenakte zu dem Schluss gekommen sei, daß der Eingriff auch hätte ambulant erfolgen können. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß \"nur die in den Unterlage des Krankenhauses dokumentierten Gründe Berücksichtigung finden können\".

    Es handelt sich hierbei in sofern um einen Sonderfall, als das es in dem zugrundeliegenden Behandlungsfall um einen Eingriff ging, der im Katalog n. § 115b SGB V aufgelistet war und von daher \"in der Regel ambulant durchzuführen ist\".

    Gerade in diesen Fällen muß also ganz genau in der Patientenakte dokumentiert werden, warum eine stationäre Behandlung durchgeführt werden soll.

    Das Urteil finden sie hier.

    MfG,

    M. Ziebart