• Guten Morgen Zusammen,

    Nachdem wir hier unterschiedliche Meinungen haben, hoffe ich hier im Forum auf erleuchtende Hilfen :sonne:

    Eine Pat. mit bekannter bösartiger Neubildung am Ovar, wird mit einer Darmfistel aufgenommen. Anschließend erfolgt eine Inzision Bauchdeckenabzeß und Drainage. Meiner Meinung nach müsste die HD die Fistel sein, da diese auch den Grund zur Aufnahme darstellt. Die kollegiale Meinung armumentiert, dass das CA für die Fistel verantwortlich sei und deshalb die HD bilden muss! :kong:

    Mit der Neubildung wird die 901Z angesteuert (ausgedehnte OR-Prozedur ohne Bezug zur HD).

    Nicht einfacher macht es das Ganze, dass dieselbe Pat. drei Tage später erneut aufgenommen wurde. Grund Sekundärer Verschluss der Bauchwand. Hier wurde ebenfalls die Neubildung als HD gesetzt.

    Über eine schlichtende Antwort wäre ich sehr dankbar :p

  • Guten Morgen Miller,

    da Ihr Fall in 2004 spielen dürfte, ist hier 0201b der DKR 2004 anzuwenden:

    Zitat

    Erfolgt die Aufnahme nur zur Behandlung von Metastasen, ist/sind die Metastase(n) als Hauptdiagnose-Kode anzugeben und zusätzlich, sofern bekannt, eine bzw. mehrere Nebendiagnose(n) für den Primärtumor. Ist die Lokalisation des Primärtumors unbekannt, ist C80 Bösartige Neubildung ohne Angabe der Lokalisation zu kodieren.

    M. E. spricht dies klar für C78.4 oder C78.5 als HD je nachdem ob Dünn- oder Dickdarm betroffen war. Im nächsten Jahr kann das aber wegen der kompletten Überarbeitung dieses DKR Kapitels ändern.

    Gruß

    H. Bürgstein

  • Hallo Miller, Hallo Herr Bürgstein,

    ohne genaue Kenntnis des gesamten Behandlungsfalles läßt sich natürlich ( wie immer ) nichts 100%ig genaues antworten. Ihre Fallschilderung impliziert jedoch, daß das OvarialCA bei Aufnahme bekannt war. Wenn Sie nun die Darmfistel als \"Symptom\" des Malignoms betrachten, so müssen Sie zusätzlich berücksichtigen, daß in diesem Fall gem. DKR 2004 ein Malignom-Kode nicht zur Hauptdiagnose werden kann (s. hierzu: DKR 0202b Komplikationen im Zusammenhang mit Neubildungen ).

    Sollte kein Zusammenhang zwischen Malignom und Darmfistel bestehen ( zugegeben: dies ist wenig wahrscheinlich ), dürfen Sie das Malignom ( Primärtumor oder Metastasen ) erst recht nicht zur Hauptdiagnose machen, da in so einem Fall dann die HD-Kriterien eindeutig zu Gunsten der Darmfistel erfüllt sind.

    Von daher würde ich Herrn Bürgstein widersprechen wollen und die Darmfistel zur Hauptdiagnose machen ( z.B. K63.2 ). Besteht ein Zusammenhang zwischen Fistel und Malignom, müssen zusätzlich die Malignomkodes als ND angegeben werden. Besteht ein solcher Zusammenhang nicht und erfolgte wegen des Malingoms kein ND-begründender Aufwand, sind die Malignomkodes nicht als ND zu kodieren.

    Gleiches gilt für die zweite Aufnahme. Hier wäre als HD die T81.3 anzugeben. Wahrscheinlich muß hier jedoch ein Fallzusammenführung gem. § 2 Abs. 3 KFPV 2004 durchgeführt werden, so daß im Gesamtfall dann die T81.3 als ND zu kodieren ist.


    MfG,

    M. Ziebart