Hallo zusammen,
arbeite im Moment an meiner Diplomarbeit über die DRGs (studiere allerdings BWL, habe folglich von medizinischen Feinheiten eher wenig Ahnung) und bin bei den rechtlichen Grundlagen des DRG-Systems auf etwas gestoßen, das mir nicht ganz klar ist: Welche Einrichtungen gelten als \"besondere Einrichtungen\" nach § 17b Abs. 1 S. 15 KHG, wo ist das festgelegt?
Wie könnte man diese Einrichtungen bzw. ihre Leistungen inhaltlich von den Leistungen nach § 6 Abs. 2a KHEntgG (der durch das 2. FPÄndG eingefügt wurde) abgrenzen? Denn in beiden Fällen liegen Patienten mit sehr hohen Kosten sowie eine besondere Versorgungsstruktur, z. B. Spezialisierung vor und in beiden Fällen sind die betreffenden DRGs auch bewertbar? Besteht der Unterschied vielleicht nur darin, dass im Fall von § 17b I. 15 KHG die Einrichtung aus dem DRG-System herausgenommen wird, im Fall von § 6 Abs. 2a KHEntgG aber grundsätzlich eine Finanzierung über das DRG-System und Zusatzentgelte stattfindet, aber zusätzlich Zusatzentgelte vereinbart werden können?
Schon mal danke für die Hilfe,
H. Grimminger