Hallo Forum,
im dimdi.news.icd10 habe ich auf meine Frage (§301-Datensatz DRG-relevant?) seit dem 3. Februar 2002 leider keine Antworten bekommen. Vielleicht schreibt hier jemand etwas.
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Welche Informationen gibt es darüber, wie die §301-Daten im Falle eines DRG-Einstiegs technisch gesehen "für die Fütterung" eines Groupers benutzt werden können?
Ist es insbesondere irgendwo geregelt, ob lediglich die bei der Entlassung im ETL-Segment übergebenden Daten verwendet werden? Meines Wissens würden dann keine Prozeduren zur Verfügung stehen.
Werden die bereits mit dem Aufnahmedatensatz übermittelten Diagnosen für das Grouping herangezogen?
Welches ist die derzeit gültige §301-Durchführungsverordnung?
Müssten die Daten nicht in anderer Form übermittelt werden, nämlich als Liste von Diagnosen und Liste von Prozeduren? Wozu benötigt ein DRG-System FAB-Segmente? (Fachabteilungs-Daten?)
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Nach meinem offenen Brief an den BfD bezüglich der Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogenen Gesundheitsdaten an die Krankenkassenverwaltungen warte ich ja immer noch auf eine Reaktion von offizieller Stelle.
Immerhin gibt es inzwischen recht detaillierte Vorgaben im Krankenhausentgeltgesetz zur Datenstruktur
http://www.g-drg.de/service/downlo…satz_020131.pdf
Entgeltgesetz mit Begründung:
http://www.nkgev.de/download/maerz2002.zip
s. hier insbesondere
Krankenhausentgeltgesetz
§21 Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten
mit deutlichen Hinweisen zum Datenschutz, betrifft aber nur die Krankenhäuser und die Datenstelle, nicht die Krankenkassen.
Aber entweder, ich habe etwas überlesen, oder es fehlt der Hinweis, wie denn nun der einzelne Fall abgerechnet werden soll, bzw. welche Daten bei der Entlassung feststehen müssen.
Hier ist also noch alles offen, oder hilft §9 weiter?
ZitatAlles anzeigen
KrankenhausentgeltgesetzVierter Abschnitt
Vereinbarungsverfahren§9 Vereinbarung auf Bundesebene
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Abs. 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit in diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge,
2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe,
3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge,
4. Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 Abs. 2 zeitlich befristet gesonderte Entgelte vereinbart werden können,
5. für das Jahr 2003 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung und für das Jahr 2004 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bun despflegesatzverordnung.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts. umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.
Insbesondere Punkt 3. (Abrechnungsbestimmungen) sollten möglichst bald geklärt werden.
Offene Fragen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Wer gruppiert, KH und/oder Krankenkasse?
Wenn das KH gruppiert, reicht es evtl. aus, der KK nur die DRG mitzuteilen?
Wenn nicht, reicht es evtl. (aus Datenschutzgründen) zusätzlich nur die signifikanten ICD/OPS (diejenigen, die der Grouper intern auswählt, das könnten von 15 Diagnosen und 30 Prozeduren die HD, z. B. 3 CCL-ND und 1 bis 2 Prozeduren sein) zu übermitteln?
Müssen die KK-Daten (§301 SGB V) mit den Daten der Datenstelle (§21) verprobt werden?
Wenn die KK gruppiert (und das letzte Wort hat), (wie) werden die DRGs an das KH zurück übermittelt und wieder ins KIS eingepflegt, sind hier Differenzen zur KH-Gruppierung überhaupt denkbar?
Können KK gruppieren (dezentrale Struktur der KK-Niederlassungen, noch nicht flächendeckende DFÜ-Anwendung, EDV-Ausstattung)?
Welcher Grouper wird verwendet?
Bei so vielen potentiellen Problemen, könnte man da vielleicht für das Optionsmodell (auch aus Zeitgründen) evtl. auf eine §301-Übermittlung vollständig verzichten und nur die Datenstellendaten (§21) für Budgetabschlagszahlungen verwenden?
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernhard Scholz
DRG-Beauftragter
Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH
[ Dieser Beitrag wurde von Scholz am 05.04.2002 editiert. ]