InEK: Aktuelle Info zu neue Behandlungsmethoden

  • Guten Tag Herr Selter,

    ich habe mich nur oberflächlich mit NUB befasst.
    Aber es ist doch so, dass ausschliesslich die Krankenhäuser diese Leistungen als ZE vereinbaren können, die auch eine Anfrage gestellt haben, oder?

    Grüße aus Mittehessen

    M. Müller

    M. Müller
    Controller
    Kerckhoff-Klinik

  • So scheinen es sich die Verantwortlichen vorzustellen! Ob dies allerdings einer rechtlichen Überprüfung standhält, gilt es abzuwarten.

    Was ich besonders bemerkenswert finde, ist die Ablehnung von nicht brandneuen Verfahren mit der Begründung, man hätte sie ja in den bisherigen Vorschlagsrunden beantragen können.

    Ich halte es für die primäre Aufgabe des Inek bzw. der Selbstverwaltung, die Behandlungsrealität in Deutschland zu kennen und für die sachgerechte Abbildung im DRG-System zu sorgen. Das Vorschlagsverfahren ist eine (für die Selbstverwaltung kostenneutrale) Zuarbeit, aber nicht ein Ersatz für die eigene Sachkunde.
    Eine rückwirkende Koppelung der Vereinbarung von Zusatzentgelten an die Beteiligung am Vorschlagsverfahren ist ein Schlag ins Gesicht, das ist ein lernendes System mit Prügelstrafe!

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von mmueller:
    Aber es ist doch so, dass ausschliesslich die Krankenhäuser diese Leistungen als ZE vereinbaren können, die auch eine Anfrage gestellt haben, oder?

    Guten Tag Herr Müller,

    so ist es.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    zur allgemeinen Information:

    Vereinbarung zu § 6 Abs. 2 KHEntgG

    Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Vereinbarung zu § 6 Abs. 2 KHEntgG – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – geschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird InEK beauftragt,

    ein Formblatt für die Anfragen gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG zu entwickeln,
    .....

    Laut Auskunft des InEK ist ab September mit der Vorlage des Formblattes zu rechnen.