ambulanter Notfallschein

  • Hallo Admin - Hallo Forum,

    dass Sie jetzt auch noch das Kapitel \"ambulante Abrechnung\" aufschlagen ist ja wunderbar. Schlage ich mich doch seit Jahr und Tag mit reichlich widersprüchlichen Aussagen zu diesem Thema rum. Ein Beispiel:

    Krankenhaus - Frauenklinik - keine KV-Ermächtigung - ambulante \"Notfälle\" kommen täglich, auch Mittwoch-Nachmittag oder wenn der Frauenarzt die Praxis wegen Urlaub geschlossen hat - seit 01.01.04 ziehen wir auch die Praxisgebühr ein, sofern die Patientinnen keine Quittung dabei haben - unabhängig von Diagnose, Diagnostik und Therapie wird mit der KVNO nur eine Pauschale über den Notfallschein abgerechnet

    Dazu meine Fragen:
    1) Ist der Erlös (bei der KV eingereichter Notfallschein) unabhängig von ICD und EBM-Ziffern oder wird eine Notfallpauschale zusätzlich zu den erbrachten EBM-Leistungen berechnet?

    2)Können wir Patientinnen jederzeit behandeln und abrechnen oder müssen wir unsererseits klären ob und welche Frauenarztpraxis als Vertretung zuständig ist - oder gibt es definierte Zeiten, zu denen eine ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus erfolgen darf?

    3) Wird eine medikamentöse Therapie empfohlen, so bekommen die Patientinnen ein Privatrezept ausgestellt - wir haben keine Kassenrezepte und keine Kartenlesegeräte mit Drucker - und empfehlen die spätere Umwandlung in ein Kassenrezept durch den Haus- oder Frauenarzt. Die Patienten laufen also in die Apotheke, gehen am nächsten Tag zum Arzt und dann wieder in die Apotheke - hört sich lustig an, ist aber wahr! Ist dieses Vorgehen denn auch korrekt und notwendig?

    Vielen Dank und viele Grüße!

  • Hallo Herr Dioss!

    Grundsätzlich werden allen EBM-Leistungen eines Patienten im Quartal pauschal vergütet, wenn es der Vertrsg mit der zuständigen KV so vorsieht.
    Kommt ein Patient im Quartal in mehrere Ambulanz ist dies für die KV ein Fall.

    Verabreicht Medikamente sind gemäß den allg. Bestimmungen des EBM
    (Punkte 2 - 4) mit den Kassen direkt abzurechnen. Gleiches gilt für den Fal, daß Medikamente mitgegeben werden (z. B. am Wochenende zur Überbrückung bis zum Besuch des Hausarztes).

    Die Diskssion um die Behandlung während der Öffnungszeiten niedergelassener Kollegen, scheint mir überflüssig. Jeder Patient, der sich mit \"akuten\"
    Beschwerden vorstellt muß, aus haftungsrechtlichen Gründen, vom Arzt gesehen (untersucht)werden.

    Schwierig wird es dann, wenn Patienten im Quartal wiederholt ins Haus kommen. Hier beginnen wir gerade erst eine Diskussion mit unserer KV.

    In unserem Haus stellen wir ebenfalls Privatrezepte aus, schreiben allerdings gleich die Krakenkassendaten dazu. Wie die Apotheken damit umgehen entzieht sich meiner Kenntnis.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    P.S.: Die EBM alt und neu mit Erläuterungen ist auf der Seite der KBV unter http://www.kbv.de zu finden. Suchen Sie den Bereich Fachbesucher aus.
    www.

    Frank Killmer