Fallzusammenführung ?

  • Als jüngstes Mitglied meine 1.Frage!
    Eine Pat. wurde wg. card. Dekomp. stat. in der Internen Klinik behandelt,rekompensiert und als gesund am Freitag nach Hause entlassen. Am Montag der Folgewoche wurde sie geplant zu einer Knie-TEP in der Unfallchir. aufgenommen.
    Der MDK möchte \"beide Fälle zusammenführen,weil die Entlassung nicht aus mediz. Gründen erfolgte\".???? In diesem Schreiben werden die Regeln der Fallzusammenführung nicht zur Begründung herangezogen.Die unterschiedlichen MDC`s werden anerkannt. Gibt es für die Begründung des MDK eine gesetzliche Grundlage?

  • Schönen guten Tag Uta!

    Formal (nach § 2 (K)FPV)gibt es keinen Grund zur Zusammenführung. Auch medizinich halte ich die Entlassung über das Wochenende für vertretbar. Letztlich beruht die Argumentation des MDK jedoch auf dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 70 Abs. 1 SGB V:

    Zitat

    Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

    Dem steht gegenüber, dass nach § 17 c Abs. 1 Nr. 1 das Krankenhaus darauf Hinwirken muss, dass

    Zitat

    keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung)

    Wie man sehen kann ist hier aber auch der Gesetzgeber nur nach wirtschafltichen Gesichtspunkten vorgegangen und hat das unnötige Verbleiben im Krankenhaus auf die tagesbezogenen Pflegesätze beschränkt. Vom \"Rechtsgefühl\" her halte ich es für bedenklich, dass die Bewertung der Dauer der Krankenhausbehandlung von der Vergütungsform abhängt, aber das hat ja nun nichts mit \"Recht\" oder \"Rechtsprechung\" zu tun.

    Letztlich ist Ihre Frage nicht eindeutig beantworten, eine Antwort würde wohl allenfals ein Gericht liefern müssen.

    Ich wünsche noch einen schönen TAg,