Zusammenlegung von mehr als zwei DRG-Fällen in einem Krankenhaus?

  • Hallo Forum,

    mit stellt sich folgendes Problem:

    1. Aufenthalt: 29.12.2004-10.01.2005 HD C32.1 behandelt mit Neck dissection.

    1. Aufenthalt: 13.01.-17.01.2005 wegen weiterer Halslymphknoten (Op mit temp. Tracheostomie). Pat. verläßt gegen ärztl. Rat das Krankenhaus.

    Es erfolgt eine Zusammenlegung der o.g. Fälle. DRG D02A OGVD 39 Tage

    Erneute Aufnahme des Patienten am 28.01. - 02.02.2005 zur Nachresektion von Gewebe im Larynx DRG 30Z.

    Unser KIS schlägt eine erneute Zusammenlegung mit dem bereits zusammengeführten Vorgänger-Fall vor - und ich habe dabei folgendes Problem:
    Ein inhaltlicher Zusammenhang ist gegeben.
    Allerdings finde ich in den \"Leitsätzen zur Wiederaufnahmeregelung\" den Satz: \"Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits ein einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig.\"
    Unter 5. findet sich dann: \"Zusammenzufassen sind nach §2 Abs. 4 Satz 2 KFPV 2004 alle Aufenthalte, die die Kriterien der Absätze 1 bis 3 erfüllen...\"
    Die OGVD des ersten (zusammengeführten) Falles würde eine weitere Zusammenführung beinhalten.

    Zusammenführung oder nicht???

    Für hilfreiche Hinweise immer dankbar.

    Mit sonnigen, ziemlich kalten und karnevalistischen Grüßen aus Köln
    Conny :erschreck:

  • Hallo Conny S.

    Zusammenführen.

    Solche und ähnliche Konstellationen finden sich dargestellt in den \"Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach §3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 Kombinierte Fallzusammenführungen\". Erhältlich (glaube ich) beim INEK, aber auch irgendwo hier auf den Seiten.

    Heute arbeiten in Köln?
    Gruß

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von D. Duck:
    Solche und ähnliche Konstellationen finden sich dargestellt in den \"Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach §3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 Kombinierte Fallzusammenführungen\". Erhältlich (glaube ich) beim INEK, aber auch irgendwo hier auf den Seiten.

    Hier ist der Link für 2004

    und für 2005

    Grob gesagt gilt für 2004, dass alle Fälle einzeln miteinander zu vergleichen sind. Wenn aber bei einer solchen Betrachtung ein Fall mit einem zusammenzuführen ist, der bereits selbst wieder mit einem anderen Fall zusammengeführt werden müsste, dann sind alle drei Fälle zusammenzuführen.

    Anders herum: Wenn ein zusammengeführter Fall besteht und ein dritter Fall mit einem der beiden Einzelfälle ebenfalls zusammenzuführen wäre, dann sind alle drei Fälle zusammenzuführen.

    Betrachten Sie im Konkreten Fall denn die letzte Aufnahme als Komplikation?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Duck, hallo Herr Schaffert, hallo Forum,

    vielen Dank für Ihre Antworten.
    Da ich noch nie ein großer Karnevals-Fan war und etliche Jahre in der Chirurgie das nicht verbessert haben, kann ich an solchen Tagen hier (Verwaltung) angenehm ruhig arbeiten.

    Die Frage von Ihnen, Herr Schaffert, nach der Komplikation hat mich allerdings nachdenklich gemacht. Eine Resektion weiteren Gewebes (Carcinom) ist ja nicht wirklich eine Komplikation des vorigen Eingriffs. Unter diesem Aspekt werde ich den Fall neu betrachten.

    Einen schönen Tag wünscht
    Conny S.