• Hallo Forum,

    mittlerweile wird es noch komplizierter. Wie ist die Situation zu bewerten, wenn ein Kind aus der Ge-burtsklinik in die Kinderklinik verlegt, dort einige Tage behandelt und anschließend entlassen wird. Der Vater bringt es, da die Mutter noch stationär in der Geburtsklinik behandelt werden muss, dorthin, dort wird das Kind aufgenommen und mit irgendeiner DRG als stat. Fall abgerechnet, den Kollegen sei es gegönnt. Nun kommt die KK und möchte unsere Entlassart ändern in Verlegung zur Weiterbehandlung akut mit der Folge, dass wir einen Verlegungsabschlag hinnehmen müssen. Das Kind ist jedoch gesund und nach der Behandlung in der Kinderklinik sicher nicht mehr in einer Geburtsklinik ohne Kinderarzt behandlungsbedürftig. Was tun? Es hat wohl ein Gespräch der Spitzenverbände zu diesem Problem ge-geben, kennt jemand das Ergebnis?

    Gruß

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hallo Herr Siefert,

    hier ist das FPV (leider) sehr eindeutig: \"Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind\" (§1 Absatz 1, letzter Satz).
    Als entlassenedes Krankenhaus haben sie da keine Handhabe. Lediglich der Kostenträger könnte durch den MDK die stationäre Behandlungsbedürftigkeit im anderen (aufnehmenden) KKH prüfen lassen und die Kostenübernahme dann ablehnen, Dann entfiele bei Ihnen der Verlegungsabschlag;)
    Eine Frage hätte ich allerdings an sie: warum haben sie den Säugling entlassen, wenn die Mutter noch stationär behandlungsbedürftig ist- dazu fällt mir (auch abrechnungstechnisch) kein Grund ein?

    Viele Grüße

    J. Frings
    Medizincontrolling
    Bethlehem-Krankenhaus Stolberg

  • Hallo Herr Frings, hallo Forum,

    das Kind sollte natürlich aus psycho-medizinischen Gründen so rasch wie möglich zur Mutter zurück. Ich spreche hier von einer externen Geburtsklinik. Die Frage, die sich stellt , ist doch: kann die Geburtsklinik das Kind wieder aufnehmen, auch wenn das Kind nicht krank ist. Also \"GEsundes Neugeborenes, P67D\" und wenn ja, wird dafür von der Kinderklinik ein Verlegungsabschlag fällig??? Ich könnte das nicht mit gesundem Menschenverstand nachvollziehen, wohl wissend, dass dieser beim DRG-System nicht immer, aber doch immerhin meistens zählt.

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hallo zusammen,

    siehe im Anhang der \"Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)\"
    Punkt 7: Abrechnung von Neugeborenen-Fallpauschalen
    Die besonderen Vorschriften zur Abrechnung von Fallpauschalen für
    Neugeborene nach § 1 Abs. 5 finden nur Anwendung, sofern die Geburt
    Bestandteil des Krankenhausaufenthalts ist. Liegt hingegen eine (Wieder-)
    Aufnahme oder Rückverlegung des Neugeborenen vor, sind die besonderen
    Vorschriften nach § 1 Abs. 5 nicht zu berücksichtigen.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann,

    vielen Dank für die Aussage, damit kann ich möglicherweise die Krankenkassen überzeugen. Tatsächlich ergibt sich daraus nicht mehr die Berechtigung, ein gesundes Neugeborenes wieder in der Geburtsklinik als DRG-Fall aufzunehmen, vielmehr bietet sich hier die gesunde Begleitperson für 45,- Euro pro Tag an.

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg