Guten Morgen Forum!
Mich quält folgender Fall:
Patient wird am 24.01.2005 aufgenommen und am 26.01.2005 in ein anderes Krankenhaus verlegt. Zur Abrechnung kommt die DRG F22Z. Es handelt sich um eine Verlegungsfallpauschale. Dementsprechend sind keine Verlegungsabschläge zu berücksichtigen.
Gleichsam erfüllt der Fall aber auch die Kriterien, um einen UGVWD-Abschlag zu realisieren.
Jedoch steht im § 1 FPV 2005 sinngemäß, dass die Abschläge [f3]bei nicht verlegten[/f3] Patienten zu realisieren sind.
Heißt das jetzt wirklich, dass bei einem solchen Fall die volle Fallpauschale mit einem Relativgewicht von 4,555 zur Abrechnung kommt?
Kann das richtig sein? Ist das gewollt ?
Danke für Statements!
Gruß
Versus