gesetzliche vorgabe zur datenübermittlung?

  • meine frage:
    gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen zeitrahmen, in der die aufnahme und entlassungsdaten vom krankenhaus den krankenkassen übermittelt werden müssen.
    der hiesige krankenhausträger (öffentlich, land niedersachsen) schreibt uns vor, innerhalb von drei tagen die daten übermitteln zu müssen.
    abgesehen von den zeitlichen schwierigkeiten würde auch die kodierqualität unter einer solchen vorgabe leiden.

    bitte um kurze rückantwort, wenn möglich an folgende emailaddresse: dirkmarachi@aol.com

    vielen dank

  • meine antwort:

    erst ein mal ganz herzlich willkommen in diesem forum und einen schönen Tag.


    Aus der Vereinbarung zum § 301 SGB V:
    § 4 Zeitabstände der Datenübermittlung

    (1) Der Aufnahmesatz ist spätestens 3 Arbeitstage nach Aufnahme des Versicherten an die Krankenkasse oder die von der Krankenkasse benannte Stelle zu übermitteln. Die Verlängerungsanzeige ist in der Regel vor Ablauf der vorausgegangenen Kostenübernahme zu übermitteln, wenn der Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V dies erfordert.

    (2) Die Krankenkasse oder die von der Krankenkasse benannte Stelle übermittelt den Kostenübernahmesatz spätestens 3 Arbeitstage nach Eingang des Aufnahmesatzes bzw. der Verlängerungsanzeige an das jeweilige Krankenhaus oder die vom Krankenhaus benannte Stelle.

    (3) Sofern in der Anlaufphase eine Übermittlung des Aufnahmesatzes oder des Kostenübernahmesatzes innerhalb der ersten 3 Arbeitstage nicht möglich ist, ist unverzüglich zu übermitteln.

    (4) Die Entlassungsanzeige soll innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Entlassung oder Verlegung des Versicherten an die Krankenkasse oder die von der Krankenkasse benannte Stelle übermittelt werden. Sie ist spätestens mit der Schlußrechnung zu übermitteln.


    aber bitte

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy