Fehlbelegung in Grund- und Regelversorgung

  • Hallo verehrtes Forum,

    gerne übt die Kostenträgerseite an der Auswahl unserer Prozeduren krititk. Wir sind ein Haus der Grund- und Regelversorgung und führen seit neustem minimal-invasive Wirbelsäulenchirurgie durch. Die Abrechnungssituation ist uns klar und verlief bisher weitgehend störungsfrei.
    Neuerdings argumentiert die Kassenseite bei dem erwähnten Verfahren wie folgt: \"..da es sich bei Ihrem Haus um ein KH der Grund- und Regelversorgung handelt, fällt diese Leistung nicht in Ihr Ressort und ist anderen Anbietern überlassen...\". :noo:
    Der Eingriff ist wenig aufwendig und die Patienten verlassen in der Regel nach kurzer Zeit wieder das KH. Bisher gab es keine Komplikationen. Im Falle eines Falles, haben wir alles im Haus (neuste Technik und Leute die diese bedienen können sowie gut Operateure).
    Wie können wir hier gegenargumentieren??? :d_gutefrage:

    Danke und ein frohes Osterfest,
    :roll:
    K. Scholze

    MfG

  • Hallo

    eine klare, eindeutige, konsensfähige Definition für Grund- und/oder Regelleistungen gibt es meines Wissens nicht. Ebenso gibt es keine klare, eindeutige, konsensfähige Definition der Grund- und Regelversorgung.

    Der Begriff der der Grund- und Regelversorgung kommt aus dem Bereich der Krankenhausplanung und mit dieser Kategorisierung wurde und wird vielfach immer noch seitens der Planungsbehörden der Länder die Zuweisung pauschaler Fördermittel bemessen. Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung verfügen - anders als die so klassifizierten KH der Schwerpunkt, Maximal- und/oder Zentralversorgung, die höhere pauschale Fördermittel erhalten - in der Regel über zwei klassische Fachabteilungen (Allgemeine Chirurgie und Innere Medizin). Daraus wird dann oftmals abgeleitet, dass derartige KH mangels weiterer Fachdisziplinen \"nur\" eine breitangelegte Allgemeinversorgung sicherstellen könnten. Wirbelsäulenchirurgie gehöre nicht zur breitangelegten Allgemeinversorgung und habe daher an einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung nichts zu suchen.

    Soweit meine kurzen Anmerkungen zu diesem Thema.

    Gruß

  • Hallo Herr Scholze,
    uns geht es ähnlich, wobei die Kassen eine Bezahlung der Fälle bisher nicht verweigert haben aber eine Vereinbarung entsprechender Fälle in den Budgetverhandlungen letzten Jahres mit gleicher Argumentation ausgeschlossen haben.:d_neinnein:
    Wenn man sich mal die schon existierenden Qualitätsberichte im Netz daraufhin anschaut, welche (Spezial-)Leistungen manche kleinen Häuser in der Chrirugie regelhaft und häufig erbringen, kann die Argumentation Ihrer Kasse nur den Sinn haben, Ihr Haus persönlich von einer \"Leistungsausweitung\" durch spezialisierte Behandlung abzuschrecken.:t_teufelgrr:
    Ich kenne auch keine gesetzliche Grundlage, die Ihnen solche Operationen untersagt. Ein neuer Unfallchirurgischer Chef an unserem Hause hat im vorigen Haus als Unfallchirurg auch schon mal Schädeltrepanationen und Wirbelsäulenoperationen durchgeführt. Ich weiß nicht mit welcher Berechtigung man ihm jetzt untersagen könnte, z.B. Wirbelsäulenoperationen durchzuführen.
    Falls jemand gesetzliche Grundlagen dazu kennt, bitte melden!!!

    Einen schönen Karfreitag :i_beten:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Thomas_Heller:
    Falls jemand gesetzliche Grundlagen dazu kennt, bitte melden!!!


    Guten Abend,

    Das Krankenhaus darf Leistungen nur dann abrechnen, wenn es diese innerhalb seines Versorgungsauftrages erbracht hat.

    Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur müssen mit der Krankenkasse „vereinbart“ werden.


    Krankenhausentgeltgesetz

    § 8
    Berechnung der Entgelte

    (1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich.

    1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
    Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    2. bei einer Hochschulklinik aus der Aufnahme der Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes und dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.


    Gruß
    Eberhard Rembs

  • Hallo Herr Rembs,
    besten Dank für Ihre Antwort. Mich bringt das allerdings hier nicht viel weiter. Im Krankenhausplan Bayerns steht lediglich die Bettenanzahl der Fachabteilung des jeweiligen Hauses.
    Daraus geht nicht hervor, ob ein Allgemeinchirurg ein Carpaltunnelsyndrom operieren darf oder ob er es einem Neurochirurgen überlassen muss, oder ob er einen Dupuytren dem Handchirugen überweisen muss.
    Wenn die Kassen das bestimmen könnten, bräuchten wir keine Verhandlungen zur Mengenregelung mehr, denn dann könnten die Kassen ja die Patientenströme steuern.
    Im Maximalversorgungshaus stellt sich bei Ihnen die Frage wahrscheinlich gar nicht. Vielleicht gibt es auch Bundeslandspezifische Antworten?

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken