Bekommen Krankenhäuser die Mehrwertsteuer zurück?

  • [c=#0024ff]
    Sehr geehrtes Forum,

    Medizinprodukte-Herstlellern geben immer die Nettopreise an. Wenn ein KH solche Produkte kauft, wird jedoch eine Mehrwertsteuer bei Rechnungsstellung mit ausgewiesen. Wird diese an die Kostenträger weitergegeben oder muss ein KH diese selbst tragen?

    Evtl. ist es auch möglich, mir den passenden Paragraphen oder Verordnungen zu nennen.

    Vielen Dank für eine Antwort und Gruß,
    K. Scholze[/code]

    MfG

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,

    vielleicht im Zusammenhang nützlich


    Gruß

    ER


    http://www.dkgev.de/pdf/729.pdf

    12.4.2005

    ANPASSUNG DES STEUERRECHTS FÜR KLINIKEN DRINGEND ERFORDERLICH

    DKG zur steuerrechtlichen Bewertung von Krankenhausleistungen


    oder

    Aktuelle Besteuerungsfragen für
    Krankenhäuser und Krankenhausträger
    - Leitfaden für Krankenhausverwaltungen
    Ralf Klaßmann
    3. Auflage, 2005, 432 Seiten kart.
    ISBN: 3-935762-54-2
    Preis: € 26,00

  • Hallo Herr Scholze,

    soweit ich das verstehe, könnten wir gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) nur mit weiter berechneter Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) verrechnen.
    Da wir als Krankenhaus den Patienten/Kassen keine Steuer in Rechnung stellen, können wir auch keine gezahlte Steuer abziehen.

    Wir kaufen med. Geräte also wie ein Endverbraucher, der seine Lebensmittel im Supermarkt erwirbt.

    Eventuelle Sonderregelungen für Gebäude und Grundstücke, bei denen für die Umsatzsteuer optiert werden kann (dann sind die gezahlten Steuern abzugsfähig) gibt es, sind für uns aber aktuell nicht relevant.

    Generell können Sie zu dieser Problematik hier etwas finden: Umsatzsteuergesetz (USTG) § 15 ff. - gilt für steuerpflichtige Unternehmen

    Zu den steuerpflichtigen Unternehmen zählen wir Krankenhäuser nicht, jedoch kann es im Krankenhaus sogenannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe geben (z.B. Essensausgabe an Altenheime), die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. (Neu seit 01.01.2005: Essensausgabe an Mitarbeiter, Telefonnutzung durch Patienten). Hier fällt Mehrwertsteuer an, also kann auch Vorsteuer verrechnet werden.

    Viele Grüße aus Franken :defman:

    [mark=weiss][center][comic]Uwe Pfeiffle, MBA[/comic]
    [mark=weiss]Dipl. Betriebswirt (FH), B.B.E. (hons)
    Stellv. Verwaltungsleiter [/mark][/center][/mark]

  • [f2]Hallo Herr Scholze,

    die steuerrechtliche Subsumierung sieht nach meinem Kenntnisstand
    wie folgt aus:

    Maßgeblich ist der § 4 Abs.16 UStG

    Hier wir die Steuerbefreiung von Krankenhäusern genau definiert.
    Wichtig hierbei, die \"ENG VERBUNDEN UMSÄTZE\"
    Grundsatz= Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung
    Jetzt kommt die UStR A 100 ins Spiel, diese regelt welche Umsätze
    (ENG VERBUNDEN UMSÄTZE)steuerfrei sind. Bitte genau lesen
    denn in Abs. 2 bzw. 3 dieser Vorschrift werden die ab dem 01.01.2005
    (Umsatzsteuerrichtlinie 2005)steuerpflichtigen Umsätze präzisiert.
    Wichtig: Es wird bei der Medikamentenabgabe zwischen stationären und
    ambulanten Patienten unterschieden.

    Zusammenfassung der notwendigen Vorschriften:
    § 4 Abs.16 UStG
    UStR A 100
    Umsatzsteuerrichtlinie 2005

    Noch ein kleiner Hinweis:

    In Krankenhäusern stellt die Umsatzsteuer in der Regel aufwand dar,
    folglich wird Brutto für Netto gebucht.(kein Vorsteuerabzug möglich)

    Werden jedoch steuerpflichtige Umsätze( z.B. wirtschaftlicher Geschäftsbtrieb) getätigt, ist ein Vorsteueranspruch möglich.

    Letzter Hinweis:


    Umsatzsteuer ist immer eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt,
    Vorsteuer immer eine Forderung, Saldo = Zahllast / Guthaben
    Bei Unternehmen, die nur steuerfreie Umsätze erzielen, ist die Umsatzsteuer immer AUFWAND.

    Viele Grüße

    Thomas Danisch