Fehlbelegung und Medikamente

  • Hallo zusammen! Ich habe eine Frage an unsere Forumsjuristen und -abrechnungsexperten.

    Ein natürlich rein hypothetischer Fall: wir behandeln einen HIV-positiven Patienten stationär wegen einer ganz anderen Erkrankung. Der MDK stellt eine Fehlbelegung fest. Die teuren HIV-Medikamente hätte der Patient bei ambulanter Behandlung natürlich vom Hausarzt verschrieben bekommen. Gibt es eine Rechtsgrundlage, auf der wir eine Rückvergütung der Medikamente einfordern könnten, um einer \"doppelten Bestrafung\" zu entgehen ? Mein vager Verdacht: :i_baeh:

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Herr Dr. Leinahrdt!

    Behandeln Sie den Patienten als amb. Notfall, können Sie die verabreichten Medikamente direkt mit der Kasse abrechnen.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Leonhardt,

    neben der von Herrn Killmer vorgeschlagenen Lösung könnte man auch an einen Erstattunganspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 BGB denken. Der Kostenträger hat etwas erlangt (die Medikamente für den Patienten bzw. die Befreiung von den Kosten für die Medikamente während des stationären Aufenthaltes), durch Leistung oder sonst auf Kosten eines anderen (das Krankenhaus hat die Medikamente auf eigene Kosten beschafft und an den Patienten abgegeben) und ohne Rechtsgrund (es bestand kein Behandlungsanspruch gemäß § 39 SGB V). Das BSG hat die Möglichkeit des Erstattungsanspruchs aus § 812 BGB (allerdings in anderem Zusammenhang - stationäres/ ambulantes Operieren) in der Entscheidung B 3 KR 4/ 03 anerkannt. (\"Allerdings stand dem Kläger ein Bereicherungsanspruch entsprechend § 812 Abs 1 Satz 1, 1. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. In der Höhe belief sich dieser Anspruch - ebenso wie der entsprechende Vergütungsanspruch nach § 115b SGB V - auf 339,16 €, weil die Beklagte im Falle der Leistungserbringung durch ein nach § 115b SGB V zugelassenes Krankenhaus diesen Betrag hätte aufbringen müssen (vgl § 818 Abs 2 BGB). Den Bereicherungsanspruch hat die Beklagte im Revisionsverfahren in dieser Höhe anerkannt.) Da der Anspruch von der Krankenkasse anerkannt wurde, konnte sich das BSG weitere Ausführungen sparen. Eine Parallele kann man zu Ihrem Fall insbesondere ziehen, weil auch in der Fallkonstellation, die Sie zur Diskussion stellen, der Kostenträger die Kosten für die Medikamente hätte aufbringen müssen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo Herr Mährmann!
    Vielen Dank für Ihre - wie immer - ausführliche und äußerst hilfreiche Antwort. Gerade auf Ihr Fachwissen hatte ich ehrlich gesagt spekuliert.

    Viele Grüße!

    @Herrn Killmer: ihr Vorschlag könnte für kurze stationäre Aufenthalte hilfreich sein. In dem von mir \"konstruierten\" :) Fall geht es aber um einen mehrwöchigen psychiatr. Aufenthalt.

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


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