Liebes Forum,
erstmal vielen Dank für die Antworten zum Thema 2.Widerspruch.
Wir waren uns hierzu nicht ganz einig, konnte aber dank Forum geklärt werden.
Habe hier einen Fall aus 2004.
Pat. wird wegen Fadengranulom nach Appendektomie stat. aufgenommen.
Kodiert wurde als HD: T81.4 soweit bin ich mir auch einig mit unserem MDK.
Als Prozedur habe ich jedoch die chir. Wundtoilette angegeben.
Der MDK möchte jedoch die 5-895.2b Mit primärem Wundverschluss - Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut - Operationen an Haut und Unterhaut, Mit primärem Wundverschluss: Bauchregion. Begründung des MDK: Die 5-895.2b bildet den Eingriff umfassend ab. Ein Fadengranulom ist ein umschriebener abgekapselter Prozess ohne Umgebungsinfektion, der in toto entfernt werden kann.
Hier unser OP-Bericht dazu: ...Es stellt sich palpatorisch ein ca. pflaumengroßer derber Tumor dar. Dieser wird freipräpariert bis zur Fascie. Anschließend wird dieser Tumor eröffnet. Es entleert sich rahmiger Eiter. Hier wird ein Abstrich entnommen. Nun Exzision der Abszessmembran großzügig. Blutstillung mit der bipolaren Pinzette. Spülen des Wundgebietes und Einlage einer dicken Redon-Drainage subcutan. Anschließend Hautverschluss durch Rückstichnahttechnik.
(Ein Keim konnte nicht nachgewiesen werden)
Ist es tatsächlich falsch, hier die chir. Wundtoilette zu verwenden? :d_gutefrage:
Gruß Mia