Sonderurlaub im BAT?

  • Hallo liebes Forum,

    ich hätte mal eine Frage die evtl. hier nicht ganz reingehört, aber vielleicht hat ja jemand hier im Forum auch noch eine gewisse Beschlagenheit im Umgang mit dem BAT! Ich habe sie nämlich nicht! :rotwerd:

    Meine Frage:

    Habe ich einen Anspruch auf Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung für Vorstellungsgespräche?

    Ich freue mich auf eure Antworten!

    Mit freundlichem Gruss an alle Mitnutzer !!!

    Zwaennie

    Im Leben kommt es wie im Theater nicht darauf an wie lange das Stück dauert, sondern wie gut man es spielt! :i_respekt:

  • Hallo Zwaennie,

    ich habe die geforderte Beschlagenheit nur zu einem kleinen Teil und habe hier ( http://www.hu-berlin.de/personalrat/battext/bat_0.htm ) auch nichts zu Ihrer Fragestellung gefunden.

    allerdings finde ich es ein Gebot der Fairness (ein passenderen Ausdruck finde ich zur Zeit nicht), für Vorstellungsgespräche bei Abwanderungsgedanken regulären Urlaub oder Überstundenausgleich zu nehmen. Neben dem weichen moralischen Aspekt schwächt das Wissen um potentielle Abwanderungsgedanken natürlich auch das Verhältnis und Vertrauen zwischen Mitarbeiter und \"Betrieb\".

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Zwaennie:

    Habe ich einen Anspruch auf Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung für Vorstellungsgespräche?


    Guten Abend,

    klares und eindeutiges Nein


    siehe:

    § 52 BAT
    Arbeitsbefreiung


    Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
    a) Niederkunft der Ehefrau
    b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
    c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
    d) 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum
    e) schwere Erkrankung

    f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss


    Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren.


    In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.


    Gruß
    E Rembs