Fallzusammenführung bei tagesgleichem Entgelt

  • Hallo Forum,

    als Neuling und \"Wenigabrechner\" (wir sind eine Psychiatrie mit Neurologischer Fachabteilung) habe ich mit Fallzusammenführungen wenig Erfahrung.

    Jetzt stellt sich für mich eine Frage bei folgender Konstellation:

    Aufnahme am 14.4.05, 21.30 Uhr - Verlegung in ein anderes Krankenhaus am 15.4.05, 0.30 Uhr

    DRG = B76D

    Wiederaufnahme am 15.4.05, 15 Uhr - Entlassung am 29.4.05

    DRG = B76A = tagesgleiches Entgelt gem. Anlage 3 FPV 2005

    Sind diese Fälle jetzt zusammenzuführen?

    Hatte auch schon umgekehrte Situation:

    Aufenthalt 1 = B76A, Aufenthalt 2 = z.B. B76B

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar!

    Viele Grüße

    K. Graustein

  • Hallo Frau Graustein,

    nach meiner Meinung sind die Fälle nicht zusammenzufassen. Dies allerdings nur, wennn tätsächlich tagesgleiche Engelte vorliegen.

    Nach §3, Absatz 3 FPV 2005 gelten Ausnahmen bezüglich der Fallzusammenführung bei Verlegungen für FP
    a) für Neugeborene und
    2) für KH Aufenthalte, die anstelle einer FP mit tagesbezogenen Entgelten nach §6 KHEntG abzurechnen sind.
    Den Umgang mit internen Verlegungen finden Sie dann im Absatz 4.

    Andererseits sind die von Ihnen genannten DRGs ja Bestandteil der Anlage 3. Hier handelt es sich doch nicht um tagesgleiche Entgelte, sondern um pauschalierte Entgelte. Hier würde die Ausnahmeregelung dann nicht greifen.

    Der Leitfaden der Spitzenverbände der KK ... zu Abrechnungsfragen bestätigt dies:
    Abrechnungsbestimmungen für sonstige Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntG:
    Grundsätzlich gilt für sonstige fallbezogene Entgelte, dass diese auch Vereinbarungen über
    ...
    Abrechnungsbestimmungen für Wiederaufnahmen
    enthalten müssen.
    Bei derAbrechnung sind die KH-individuellen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Die Regelung zur Rückverlegung gelten analog.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo D. Duck

    vielen dank für Ihre Ausführungen. Ich glaube, mir war die Trennung zischen tagesgleichen Entgelten und sonstigen entgelten irgendwie nicht richtig klar, weil wir diese in Ermangelung einer Pflegesatzvereinbarung derzeit mit 600 euro gem. § 10 FPV abrechnen.

    Freundliche Grüße

    K. Graustein