Einen sommerlichen Gruß liebes Forum! Eigentlich ist es viel zu warm, um sich mit so etwas herumzuschlagen, aber was muss das muss! :sonne:
Bei der AEB-Erstellung sind wir uns hier im Hause über folgenden Punkt nicht einig:
Mein Kollege ist der Meinung aus §4 Abs.4 Satz 4 KHEntgG herauszulesen, dass alle DRG´s im Punkt Leistungsveränderungen aufzunehmen sind bei denen eine Veränderung zur vorigen Vereinbarung gegenüber der Forderung festzustellen ist und deren SK-Anteil > 33% ist! Er macht dies am Ausgleichssatz für zusätzliche Leistungen im Jahr 2005 von 33 von 100 fest!
Ich bin der Meinung, das dieser oben genannte Ausgleichssatz nicht gleichzeitig die Sachkostenlastigkeit einer DRG festlegt! Es kann zwar für eine DRG´s mit hohem SK-Anteil ein anderer Ausgleich vereinbart werden, aber dies bedeutet aus meiner Sicht jedoch nicht, dass alle DRG´s mit einem SK-Anteil über 33% unter diese Regelung fallen. Daher würde ich für die Sachkostenlastigkeit einer DRG 40% nehmen, wie sie auch in unserem AEB-Tool vorgesehen sind! Wobei mich interessieren würde, wer und wie überhaupt diese 40% festgelegt wurden?
Ich hoffe das Forum kann mir weiterhelfen! Und schon mal Vielen Dank im Voraus und einen sonnigen Tag!