• Hallo alle zusammen,

    ich habe da mal eine kurze Verständnisfrage zur Kodierrichtlinie 1910d \"Vlerletzung des Rückenmarks (mit traumatischer Paraplegie und Tetraplegie\" - und zwar geht es um die chronische Phase (Behandlung einer anderen Erkrankung).

    Dort steht geschrieben \"Die Kodes für die Verletzung des Rückenmarks sind nicht anzugeben, da diese nur in der akuten Phase zu verwenden sind.\" Dann folgt jedoch Beispiel 3, wo ICD G82.66! trotzdem mit aufgeführt wurde. Widerspricht sich das nicht eigentlich?

    Es wäre nett, wenn mir das jemand erklären könnte...!?!

    Vielen Dank im Voraus,
    NDdorf

  • Hallo Frau NDorf,

    Radio Eriwan würde sagen, im Prinzip ja, aber…

    Bei den RM-Verletzungen wandelt sich nach DKR im Gegensatz zur Normalen Folgezustandsregel die akute Verletzungsdiagnose, wenn die Akutbehandlung abgeschlossen ist, um in die korrespondierende Erkrankung. Aus einem S-Code wird/werden ein oder mehrere G-Code(s), wobei die Symptome praktisch die gleichen bleiben. Möglicherweise zollt man damit der Tatsache Rechnung, dass akute RM-Verletzungen im Gegensatz zu anderen Verletzungen eine eher infauste Prognose haben, und aus der Verletzung mit fließendem Übergang eine lebenslange Erkrankung wird.

    Hier liegt eine ähnliche Problematik vor, wie bei den Malignomen, dass, wenn ein Patient zur Behandlung der Metastasen aufgenommen wird, der Primärtumor immer noch als ND mitgeführt wird.

    Aber Sie haben insofern recht, als mir eine klärende T90/T91 - gegebenenfalls zusätzlich - auch lieber gewesen wäre.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo Herr Winter,

    vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort.

    Es hat zwar keine Auswirkungen auf die DRG-Zuordnung, aber es gibt da noch etwas, was ich nicht ganz verstehe:
    Gemäß Kodierrichtlinie 0603d \"Tetraplegie und Paraplegie, nicht traumatisch\" ist in der späten (chronischen Phase) für die Höhe der Rückenmarksschädigung zusätzlich ein Kode aus dem Bereich G82.6-! anzugeben. Nach der Richtlinie 1910d - also bei einer traumatischen Paraplegie und Tetraplegie - darf dieser Zusatzschlüssel in der chronischen Phase (wie oben aufgeführt) nicht angegeben werden. Habe ich das wohl richtig verstanden?

    Vielleicht hierzu ein konkretes Beispiel: wie wäre es zu verschlüsseln, wenn ein Patient nach einem Unfall (vor Jahren) ein komplettes Querschnittssyndrom ab L2 mit schlaffer Parese der Beine hat? Liege ich richtig, dass hier die Kodierrichtlinie 1910d zugrunde liegt und die Kodierung mit \"nur\" G82.22 korrekt ist, oder darf/sollte ich zusätzlich G82.66! für die Höhe der Rückenmarksschädigung angeben?

    Ich bedanke mich noch einmal für die Mühe,
    viele Grüße aus dem Norden
    NDdorf

  • Hallo,

    auch bei der chronischen Phase der Rückenmarksverletzungen wird die \"Funktionale Höhe\" angegeben, wie Sie dem Beispiel 3 der 1910d entnehmen können. Der entsprechende Textpassus wurde wohl einfach vergessen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo Frau NDorf,

    zunächst einmal zur G82.6ff:

    Im Beispiel 3 bei der DKR 1910d ist die G82.66 sehr wohl erwähnt. Sie ergibt sich nämlich aus dem Hinweis in der ICD, dass bei G82 die funktionale Höhe zusätzlich angegeben werden soll. Wenn also im redaktionellen Teil nur von der G82 die Rede ist, heißt es nicht, dass man die Hinweise in der ICD missachten soll. Nur bei ausdrücklichen Widersprüchen zwischen DKR und ICD/OPS gelten die DKR. Dies ist hier nicht der Fall.

    Jetzt zu Ihrer zweiten Frage:

    Zur G82.22 können Sie selbstverständlich in jedem Fall die G82.66 zusätzlich angeben.

    Die Frage ist nur, kommt der Patient in Ihrem Falle „nur“ zur Behandlung der Querschnittslähmung allein und war die Behandlung des Akutzustandes einer RM-Verletzung schon abgeschlossen oder nicht? Wenn nicht würde ja die „chronische Phase“ noch nicht begonnen haben. 2 Jahre sind zwar eine lange Zeit, aber völlig ausgeschlossen wäre das bei traumatischen Querschnittslähmungen nicht.

    Kommt der Patient also infolge einer der vielen sich praktisch zwangsläufig einstellenden „Nebenerscheinungen“, die das Beispiel 3 der DKR 1910 erwähnt? Dann wären die „Nebenerscheinung HD und die G82.22 + G82.66 ND (DKR 1910).

    Es sind doch noch ganz andere Konstellationen möglich. Z.B. Polytrauma, Langzeitbeatmung, Wirbelfraktur ohne primäre RM-Schädigung und nun auf Grund überschießender Kallusreaktion oder zunehmender Kalzifikationen oder anderer Folgeerscheinung zunehmende RM-Schädigung bis zur vollständigen Querschnittslähmung. Dann wäre nämlich noch die Ursache für die sekundäre RM-Schädigung in Form des Folgezustandes also eventuell doch einer der T9er-Codes anzuwenden. Dann könnten nämlich die G82.22 Hauptdiagnose und die G82.66 ND werden (das hat aber mit der DKR 1910 nichts mehr zu tun).

    Ganz anders und noch komplizierter wird es, wenn beim primären Fehlen einer RM-Schädigung diese auf Grund einer Spätkomplikation auftritt. Das hier durchzuspielen, würde wohl zu weit gehen, weil Sie dann nämlich Ursachenforschung der gesamten Vorbehandlungen und ihrer Ergebnisse treiben müssten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo Frau NDdorf,
    m.E. ist mit den Kodes für die Verletzung des Rückenmarks die \"S\"-Kodes gemeint, nicht die \"G\"-Kodes, die selbstverständlich angegeben werden müssen.

    Viele Grüße
    antje