Guten Tag,
der MDK ist der Meinung, dass bei einer Reimplantation eines Schädelknochendeckels mit dem Code 5-020.2 \"Kranioplastik Schädeldach mit Transposition mit zuvor entferntem Schädelknochenstück\" der Zugangscode 5-010.00 nicht zusätzlich verschlüsselt werden darf.
Am Anfang des Kapitels zu 5-020.2 steht allerdings \"Hinw.: Der Zugang ist gesondert zu kodieren (5-010, 5-011)\"
Bei einer Verweildauer von 8 Tagen und einiger ND ergibt sich mit dem Zugangscode (5-010.00) die DRG B02D - KG 3,256;
Bei der vom MDK gewünschten Version erhält man als Ergebnis DRG B02E mit KG 2,459
Wie ist hier zu argumentieren? Gibt es ähnliche Fälle? Was meinen fachkompetente N- Chir./Kodierprofis?
MfG