Entgiftungstherapie bei Alkoholkrankheit

  • Guten Morgen, liebes Forum,
    ich hatte gerade ein telefonisches Gespräch mit der Sachbearbeiterin einer KK bezüglich der Kodierung einer Entgiftungstherapie bei Alkoholkrankheit.

    Bis zum heutigen Tag war ich (und bin ich eigentlich noch) der festen Überzeugung, dass so ein Fall mit F10.2 zu verschlüsseln ist.
    Dies führt dann in die DRG V62Z, cw 0,729.

    Nach Aussage der KK-Mitarbeiterin sei vom MDK mitgeteilt worden, dass die F10.2 nur noch von Kliniken verschlüsselt werden dürfe, die auch eine Entzugsbehandlung durchführen.
    Krankenhäuser, in denen \"nur\" die körperliche Entgiftung durchgeführt wird, könnten nur die F10.3 kodieren.
    Dieser Kode führt (ohne weitere ND) in die DRG V60.B, cw 0,456.

    Meine Fragen:
    1) Stimmt diese Aussage?
    2) Kann der MDK pauschal eine derartige Aussage machen?
    3) Gibt es dazu bereits Erfahrungen in anderen Bundesländern? (Ich arbeite an einem Krankenhaus in Bayern)

    Herzlichen Dank für Ihre/Eure Unterstützung
    Mit freundlichem Gruß
    J.Kistler

  • Guten Morgen,
    die Kodierregeln geben das nicht her. Die Ansicht der Sachbearbeiterin bzw. des MDK ist falsch. Wir kodieren ja nur eine Diagnose. Ich wüsste nicht, welche Prozedur zu kodieren wäre. An der könnte man ja allenfalls festmachen, dass eine spezifische Therapie mit einem interdisziplinären Team, analog der Frührehabilitation an bestimmte Strukturen eines Krankenhauses gebunden sind.
    Ich hebe kein Problem, die F10.2 zu kodieren.
    Gruß aus dem verregneten OBB

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo,
    wir hatten das Problem ebenfalls - mit einer Krankenkasse.
    Uns wurde pauschal primäre Fehlbelegung unterstellt.
    Nach mehrfachen Widersprüchen mit Kalkulatonsgrundlagen der DRG V62Z haben wir uns dann durchsetzen können - und auch die weitere Abrechnung dieser DRG schriftlich bestätigen lassen.
    Gruß,
    B. Schrader