Äußere Wendung ambulant/stationär

  • Hallo Forum,
    ich habe folgendes Problem. Eine Patientin war zur äußeren Wendung bei Beckenendlage von 10:10 bis 20:45 Uhr in der Klinik. Wir haben einen stationären Fall abgerechnet. Dir KK will jetzt nur eine ambulante Behandlung bezahlen. Sie bezieht sich auf das BSG-Urteil vom 04.03.04 wonach eine vollstationäre Behandlung ($39SGBV)nur dann vorliegt, wenn sich der Patient mindestens einen Tag und eine Nacht im KH befand. Eine äußere Wendung findet aber unter Sectiobereitschaft statt, d.h. man benötigt die besondere Einrichtung der Klinik. Meines Wissens kann man in so einem Fall stationär abrechnen. Wo finde ich dies schriftlich? Kann mir jemand weiterhelfen?
    Gruss
    E.H.

  • Hallo E.H.,

    es gibt mitlerweile mehrere Threads, in denen auf die Abgrenzung zwischen stationärer und teilstationärer, bzw. ambulanter Abrechnung eingegangen wird.
    Meines bescheidenen Wissens nach, gibt es keine Vorschrift, dieses Procedere stationär durchführen zu müssen...
    Die Entscheidung zur stationären Aufnahme trägt nach wie vor der Arzt und zwar nicht retrospektiv (seit ich dieses Wort kenne, gehört es zu meinem festen Sprachgebrauch 8) ), sondern bei Aufnahme/ Planung. Sollte sich dann im nachhinein herausstellen, daß eine weitere Behandlung nicht notwendig ist, bleibt die Entscheidung hiervon unberührt.
    Wichtig ist natürlich, dass die Entscheidung begründet und ausreichend dokumentiert ist.

    mfG

    der Eastfries

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Forum,
    es kommt wie immer darauf an, ob der Behandlungsplan eine mehrtägige (über Nacht) Behandlung vorsieht. In diesem Fall könnte man stationär abrechnen, auch wenn bei günstigem Verlauf, wie geschehen, die Patientin am gleichen Tag entlassen wird.
    Da aber eine Wendung nicht zwangsläufig eine Übernachtung, sondern nur einen begrenzten Zeitraum für eine klinische Überwachung vorsieht, denke ich, dass die Argumentation der KK durch den MDK nachvollzogen werden kann.
    Im individuellen Fall würde ich bei einer Überprüfung durch den MDK den klinikeigenen Standard für die Wendung hervorkramen und dem MDK zur Verfügung stellen. Wenn dort drinsteht, dass grundsätzlich die Patientin über Nacht bleiben muss, haben sie gute Argumente für eine stationäre Abrechnung.
    Gruß
    G.Fischer

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Guten Morgen,

    gibt es zu dieser Thematik mittlerweile neue Aspekte?

    Nicht nach als AOP abrechenbar ... - Alternative Abrechnungsform???

    Wir gehen Sie mit Fällen um, die am Tag der äußeren Wendung wieder entlassen werden.

    Der Kostenträger verlangt eine ambulante Abrechnung., also maximal Notfall.

    Dieses ist verständlicherweise in keiner Weise Kostendeckung bei OP - Bereitschaft, Anästhesiebereitschaft, etc.

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

    Viele Grüße und einen guten Wochenstart

    Stephan Wegmann