Epilepsie als Nebendiagnose natürlich ambulant !!!!!!!

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    Kind 4 Jahre zur chir. Dentalsanierung. Hydrocephalus, Ventil, Epilepsie mit regelmäßigen Anfällen umfangreiche Medikation.

    MDK: ambulante OP obligat!! Meine Frage: welcher Anästhesist macht so was mit? Antwort MDK: \"Ich kenne keinen, aber im Prinzip müsste das doch gehen !!

    Wer hat Literaturstellen, die mir bei der Argumentation helfen?

    Vielen Dank

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    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,

    Ihre Schilderung macht traurig und wütend.
    Wo bleibt der Sachverstand, wo bleibt die Menschlichkeit?
    In welchem Land leben wir?

    Ein Fall für die zuständige Ärztekammer.


    Bei geschilderten Begleiterkrankungen bzw. bei behindertem/geistig retardierten Patienten hat der behandelnde Arzt die Aufgabe (forensische Gesichtspunkte beachten) sorgfältig die Vor- und Nachteilen der ambulanten OP abzuwägen.


    Klinikleitfaden Anästhesie:
    Ambulante Anästhesie
    Patientenbezogene Kontraindikationen


    Nicht ausreichend kontrollierte Epilepsie


    Formal: Der MDK muß eine Behandlungsalternative aufzeigen, verlangen Sie Nennung eines Operateurs und eines Anästhesisten für eine ambulante Durchführung.


    „Die stationäre Behandlung des Versicherten in dem fraglichen Zeitraum war als notwendig anzusehen, weil konkrete ambulante Behandlungsalternativen nicht vorhanden waren oder nicht ausreichten.“….

    „Das Erfordernis einer konkreten Betrachtungsweise bedeutet, dass es nicht ausreicht, von theoretisch vorstellbaren, besonders günstigen Sachverhaltskonstellationen auszugehen, die den weiteren Krankenhausaufenthalt entbehrlich erscheinen lassen, sondern dass zu prüfen ist, welche ambulanten Behandlungsalternativen im Einzelfall konkret zur Verfügung stehen, weil nur so die kontinuierliche medizinische Versorgung eines Versicherten gewährleistet werden kann.“

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.5.2004, B 3 KR 18/03 R


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Hallo.

    Ich würde den MDK Gut(?? eher nicht)achter auf folgendes hinwesen:

    \"§2 Zugang der Patienten zu Eingriffen nach §115b SGB V

    (1)[...]

    (2) Aus dem als Anlage 1 zu §3 des Vertrages beigefügten \"Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe\" kann nicht die Verpflichtung hergeleitet werden, dass die dort aufgeführten Eingriffe ausschließlich ambulant zu erbringen sind. [Ah ja! Gutachter behauptet also diese Eingriffe werden obigat ambulant erbracht]

    Der Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung der Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben. [!!!!]

    Zugleich muss sich der verantwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach der Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des operierenden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich als gegebenenfalls auch pflegerisch angemessen versorgt wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.\"

    Ich würde dem MDK Gutachter mal eine Kopie des Vertrages zusenden mit der Bitte den auch zu lesen!

    Schönes Wochenende
    papiertiger

    Gruß
    papiertiger

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