Hallo Forum,
im Rahmen einer DRG-Schulung war eine Ärztin folgender Ansicht:
Die Kodierrichtlinie 0901d Ischämische Herzkrankheit; Angina pectoris (I20.–) sei nur auf allgemeine Koronaratherosklerose anzuwenden und nicht, wenn eine Koronare Herzkrankheit vorliegt (1-, 2- oder 3 Gefäßerkrankung).
Meines Erachtens ist jede KHK i.S. der Kodierrichtlinien als Koronaratherosklerose zu werten. Insofern müsste auch bei KHK diese Kodierrichtlinie gelten.
Wer hat Recht?
Danke für Antworten!
Alexander Prillwitz