Guten Morgen, Forum,
die KDR 0601d zum alten Schlaganfall ist eine spezielle Kodierrichtlinie.
Diese sagt aus, dass ein alter Schlaganfall mit gegenwärtig bestehenden neurologischen Ausfällen wie folgt zu kodieren ist:
Es werden die neurologischen Ausfälle, gefolgt von einem Kode aus I69.- zugewiesen.
Halte ich mich nun streng an diese spezielle KDR, kodiere ich den alten Schlaganfall mit seinen neurologischen Ausfällen - ohne die allgemeine KDR der Nebendiagnosendefinition beachten zu müssen.
Speziell geht vor allgemein.
Im genannten Beispiel 2 zu dieser KDR 0601d wird nun wieder auf den Ressourcenverbrauch aufmerksam gemacht - allg. Kodierrichtlinie.
Ist hier nun das Beispiel maßgebend oder die Kodierrichtlinie oder ist das Beispiel Bestandteil der Kodierrichtlinie?
Wenn ja, empfinde ich das Beispiel in Bezug auf den Text etwas unglücklich formuliert.
Gruß
B. Schrader