Abrechnung individuell vereinbarter Entgelte

  • Hallo Forum,

    wie alle muss ich den neuen Katalog erst einmal verdauen.

    Folgendes Problem ist mir für unser Haus sofort ins Auge gesprungen:

    Die DRG K04Z (große Eingriffe bei Adipositas) wurde aus dem Katalog herausgenommen und in die Anlage 3 (Leistungen, die ... noch nicht mit DRG-Fallpauschalen vergütet werden) geschoben. Wir haben diese DRG bisher nach Katalog abgerechnet. Wie werden diese Fälle ab 01.01.06 abgerechnet, wir werden mit hoher Wahrscheinlichkeit bis dahin keine Vereinbarung mit Kostenträgern erreicht haben.

    Gilt dann §7 (4) der Fallpauschalenvereinbarung mit 450 € pro Tag oder §10 (1) mit 600 €, beides nicht gerade kostendeckend.
    Gibt es eine Möglichkeit mit der alten Bewertungsrelation aus 2005 weiterzuarbeiten nach §15 KHEntG, obwohl das in der FP-Vereinbarung ausgeschlossen wird?

    Viele Grüße aus Frankfurt
    P. Möckel

  • Hallo Herr Möckel,

    also wenn ich die von Ihnen genannte DRG mit dem landesweiten Basisfallwert rechne mit dem rel. CMI aus 2005 kommt folgendes raus:

    1,470 x 2679,80 (NRW) = 3.939,31 €

    wenn die DRG K04Z dann aus dem Katalog rausfällt und Sie eine tagesgenaue Abrechung machen mit 600 € kommt folgendes raus:

    mittlere VWD: 7,5 Tage x 600€ = 4.500 €
    bei 450€ je Tag dann: 3.375,00 €

    D.h. eine der beiden Möglichkeiten ist auf jeden Fall kostendeckend, ich würde aber davon ausgehen, dass Sie die 600 € abrechnen.

    M.E. ist es nicht möglich mit den alten Bewertungsrelationen weiterzurechnen, es sei denn es handelt sich um Überlieger. Die neuen Entgelte gelten für alle ab dem 01.01.06 aufgenommenen Patienten !!

    Eigentlich sollte alles so sein wie beschrieben, wenn nicht, bitte ich um Korrektur.

    Gruss

    Pandur
    :e_aragorn:

    P.S. @all schauen Sie sich mal die Bewertungen der Zusatzentgelte an, da werden Sie die Ohren anlegen und vermutlich einen Wutanfall bekommen.

  • Hallo allerseits,

    in der FPV 2006 ist die Höhe der abrechenbaren Pauschalbeträge für die Leistungen nach Anlagen 3 und 4 bzw. 6 jeweils doppelt angegeben:

    1. Der Betrag, der abgerechnet werden darf, wenn die betr. Leistung noch nicht vereinbart wurde. Das gilt für Zusatzentgelte, die neu in den Fallpauschalenkatalog aufgenommen worden sind (z.B. ZE2006-46), und für alle DRGs aus Anlage 3.

    2. der Betrag, der abgerechnet werden darf, wenn für die Leistungen keine Zusatzentgelte vereinbart wurden, sie aber trotzdem zum Versorgungsauftrag gehören oder in einer Notfallsituation erbracht werden.

    Krankenhausindividuelle Zusatzentgelte, die bereits in 2005 vereinbart wurden, werden bis zum Abschluss einer neuen Budgetvereinbarung weiterhin in der bisherigen Höhe abgerechnet. Das gilt auch für Zusatzentgelte, die 2005 noch bundeseinheitlich, ab 2006 aber krankenhausindividuell vergütet werden (ZE 2006-37 und ZE 2006-42)!
    DRGs nach Anlage 3 FPV 2006, die bereits in 2005 vereinbart wurden, werden dagegen gemäß § 10 Satz 3 bis zum Abschluss einer Budgetvereinbarung mit einem Tagessatz von 600 Euro abgerechnet.

    Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: da die DRG K04Z in 2005 bereits vereinbart wurde erfolgt die Abrechnung bis zum Abschluss der Pflegesatzverhandlungen 2006 gemäß §10 Abs. 1 S. 3 FPV 2006 auf Basis eines Betrages von 600 Euro pro Belegungstag (was, wie Pandur ja schon vorgerechnet hat, durchaus kostendeckend sein dürfte).

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach