Gültigkeit des Landesvertrags nach § 112 NRW

  • Hallo Forum (-sjuristen) !

    Wir (d.h. meine Lieblingskrankenkasse :teufel: und ich :g_bluang: ) sind uns nicht einig, ob der Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. [f3]2[/f3] in der Zeit zwischen der Kündigung durch die KK und dem Schiedsstellenspruch am 13.04.2005 anzuwenden war.

    Für den Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. [f3]1[/f3] habe ich einiges auf der Homepage der Krankenhausgesellschaft gefunden. Gilt für den Vertrag nach ... Nr. 2 entsprechendes ?

    Vielen Dank schon mal und schönes Wochenende!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


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  • Hallo Herr Leonhardt,

    soweit mir bekannt ist. ist der Landesvertrag NW nach § 112 II Nr. 2 SGB V (KÜV) nie gekündigt worden, er gilt daher nach wie vor. Auch auf der entsprechenden Seite des AOK - Bundesverbandes findet sich kein Hinweis auf eine Kündigung des KÜV.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo Herr Dr. Leonhardt,

    der Vertrag ist mit Wirkung zum 09.04.2005 gekündigt worden, seitdem besteht ein \"vertragsloser\" Zustand :a_augenruppel: . Die Verhandlungen über einen neuen Vertrag sind gescheitert und die KHG hat die Landesschiedsstelle angerufen.
    Auf Veranlassung der Schiedsstellen haben sich die Vertragspartner bereit erklärt, den bisherigen Vertrag bis zum 31.10.2005 weiter zu praktizieren. :i_respekt:
    Anderenfalls bestand die Gefahr, dass es zu einer endgültigen Festsetzung auf Basis des alten Landesvertrags gekommen wäre.

    Grüße aus dem sonnigen Aachen.

    Kathrin Räbiger

  • Hallo Frau Räbiger und Herr Mährmann,
    herzlichen Dank für Ihre Mitteilungen.

    Da Sie sich aber widersprechen möchte ich noch mal nachhaken: Bezieht sich Ihre (Fr. Räbigers) Aussage nicht vielmehr auf den Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. [c=deeppink]1[/code] ? Und wenn nicht: gibt es die Vereinbarung, den Vertrag bis zum 31.10.2005 weiter zu praktizieren, irgendwo schwarz auf weiß ?

    Vielen Dank!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


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  • Hallo Herr Dr. Leonhardt,

    Sie haben natürlich Recht, meine Aussage bezog sich auf § 112 Abs. 2 Nr. 1! :rotwerd: Ich hatte nicht richtig gelesen, SORRY! Herr Mährmann hat Recht, Abs.2 Nr. 2 ist nicht gekündigt worden.

    Gruß
    Kathrin Räbiger