Fallzusammenlegung??

  • :d_niemals: Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    gestern wurden wir im Ergebnis einer MDK-Prüfung (im Rahmen einer sog. sozialmedizinischen Fallberatung in den Räumlichkeiten der KK) mit folgendem Problem konfrontiert: Ein Patient weilte drei Tage stationär, u.a. zur Koloskopie. Wegen umfangreicherer Voruntersuchungen und Vorbereitungen bei Multimorbidität (einschl. ASS-Dauermedikation) wurde ca. 10 Tage später die erneute stationäre endoskopische Polypenextraktion an vielen Stellen des gesamten Kolons erforderlich. Beide Aufenthalte ergaben die gleiche Basis-DRG, wonach eine FZL durchgeführt wurde mit der DRG G48Z. Die KK ließ nur den ersten stationären Aufenthalt bzgl. der VWD prüfen, das GA kürzte erwartungsgemäß die VWD, worauf uns nun die KK mitteilte, dass für den ersten Aufenthalt die G49Z resultiert - genau wie für den zweiten und wegen fehlender oberer Grenzverweildauer dieser DRG keine FZL möglich sei. Stimmt das wirklich so? Wir haben keine diesbezügliche Abrechnungsregel gefunden.
    In Erwartung Eurer Aufklärung
    grüßt A. Claußen :augenroll: :augenroll: :a_augenruppel:

  • Hallo Aclau,

    habe ich alles richtig verstanden ?:

    [f1]Wenn Sie die Beurteilung des MDK akzeptieren, bekommen Sie zunächst zweimal die G49Z. Da für diese keine oGVD definiert ist, ist eine Fallzusammenlegung unmöglich und Sie bekommen zweimal die G49Z vergütet. [/f1]

    Dass ein Fall 1 mit DRG G49Z nicht mit einem anderen Fall 2 (unerheblich, welche DRG) zusammengeführt werden kann, weil die G49Z keine oGVD hat, sehe ich genau so. Kann ich auch aus realen Fällen bestätigen.

    Grüße von der Ostsee - sonnig, sommerlich

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.