Kategorien des Kataloges für ambulante OPs

  • Liebe Forum-Benutzer,
    Wir haben einen 8-jährigen Patienten, der nach einer Laugenverätzung der Speiseröhre derzeit bedarfsweise (ca. alle 2-4 Monate) eine endoskopische Bougierung der narbigen Ösophagus-Stenose bekommt (OPS 5-429.8). :)
    Der Patient kommt morgens und geht (falls komplikationsloser Verlauf) nach ca 7-8 Stunden wieder nach Hause. :)
    Im \"Abschnitt 2: Ambulant durchführbare Operationen .... nach §115b\" ist die OPS-Nummer 5-429.8 mit einer \"1\" versehen, für Kinder lautet die Kategorie allerdings: \"stationär\" (nicht \"2\"). ?(
    Meine Fragen:
    :jaybee:
    1. Ist die Operation überhaupt in diesem Alter ambulant abrechenbar oder geht die Abrechnung nur stationär.
    2. Wenn es ambulant abrechenbar ist: Was ist dann der Unterschied zwischen den Kategorien \"2\" und \"stationär\"?
    3. Wenn es nicht ambulant abrechenbar ist: kann man den Patienten trotz der kurzen Verweildauer (Entlassung am Aufnahmetag) tatsächlich stationär abrechnen?

    Für kurze Hilfe oder Entfernung des Schlauches, auf dem ich stehe, vielen Dank im voraus.
    :erschreck:
    Der Kinder-Verschlüssler

  • Hallo,

    das Feld \"Kategorie\" im Katalog \"Ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriff gem. § 115b\" gibt an, ob der betreffende Eingriff \"in der Regel ambulant\" oder \"ambulant oder stationär\" erbracht wird. Darüberhinaus werden zu einigen Eingriffen Sonderkriterien formuliert (Patientenalter, bestimmte Erkrankung etc.), bei denen die Leistung stationär erbracht wird. Diese Leistungen sind im Feld Kategorie überraschenderweise mit dem Wort \"stationär\" gekennzeichnet, wie etwa bei dem von Ihnen geschilderten Beispiel.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Lieber Herr Hollerbach,

    Vielen Dank für die rasche Antwort. Trotzdem ist mir´s noch nicht ganz klar.
    Im Abschnitt 1 des Kataloges gibt es ja nur die Kategorien \"1\" und \"2\".
    Im Abschnitt 2 des Kataloges gibt es die Kategorien \"1\", \"2\", \"keine Leistung nach §115b\" und \"stationär\".
    Bei einzelnen OPS-Nummern (z.B. 5-429.j1) können je nach Erfüllung von verschiedenen Sondekriterien für dieselbe OPS-Nummer sogar die Kategorien \"2\" oder \"stationär\" vergeben werden. Es wäre daher eher verwunderlich, wenn \"2\" und \"stationär\" inhaltlich identisch sind.

    Die konkret Fragen zu dem initial geschilderten Fall sind:

    1. Habe ich überhauptdie Möglichkeit, bei dieser Prozedur (5-429.8) und diesem Alter (Kind) eine ambulante OP nach § 115b SGB V abzurechnen, wo doch die Kategorie eindeutig und nur \"stationär\" heißt?

    2. Wenn ich den Fall ambulant abrechnen kann, warum hat man sich die Mühe gemacht, neben den Kategorien \"1\" und \"2\" noch die Kategorie \"stationär\" zu verwenden.
    (Dass es keinen Unterschied zwischen den Kategorien \"2\" und \"stationär\" gibt, kann ich mir kaum vorstellen.)
    :sterne:
    Für Beantwortung beider Fragen wäre ich sehr dankbar
    :D
    Freundlich Grüße
    der Kinder-Verschlüssler

  • Hallo,

    Zitat

    Im Abschnitt 1 des Kataloges gibt es ja nur die Kategorien \"1\" und \"2\".

    Auch im Abschnitt 1 gibt es den Eintrag \"stationär\" (z.B. bei den Eingriffen an den Augenmuskeln oder der lateralen Sphinkterotomie).

    Zitat

    Es wäre daher eher verwunderlich, wenn \"2\" und \"stationär\" inhaltlich identisch sind.

    Das wäre in der Tat sehr verwunderlich.

    Zitat

    1. Habe ich überhaupt die Möglichkeit, bei dieser Prozedur (5-429.8 ) und diesem Alter (Kind) eine ambulante OP nach § 115b SGB V abzurechnen, wo doch die Kategorie eindeutig und nur \"stationär\" heißt?

    Nein. Der Begriff \"stationär\" in der Spalte \"Kategorie\" bedeutet, dass es sich bei diesen Fällen nicht um Leistungen im Rahmen von § 115b SGB V, sondern um stationäre Leistungen handelt (Quelle: \"Erläuterungen zum Katalog nach § 115b SGB V\" der DKG). Damit entfällt auch die Antwort auf Ihre zweite Frage.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Lieber Herr Hollerbach,
    noch eine späte Frage:
    Kann ich dann die Bougierung des Ösophagus unanfechtbar als stationäre Leistung abrechnen, auch wenn der Patient nur 7 Stunden im Haus war?

    Wenn es aufgrund der kurzen Verweildauer nicht stationär abrechenbar ist, fällt mir kein Weg ein, es überhaupt abzurechnen.

    Für eine abschließende Antwort dankbar
    der Kinder-Verschlüssler

  • Guten Morgen,
    gegen die stationäre Abrechnung steht ein Urteil des BSG, nachdem eine stationäre Behandlung nur dann stattgefunden hat, wenn der Patient \"mindestens einen Tag und eine Nacht\" im KH verbracht hat. Es wird ihnen also nichts anderes übrig bleiben, die Bougierung als teilstationäre Behandlung mit den KK in den nächsten Erlösbudgetverhandlungen zu verhandeln. Bis dahin würde ich eine Kostenübernahmeerklärung der KK verlangen.
    Gruß aus Oberbayern

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt