Liebe Forum-Benutzer,
Wir haben einen 8-jährigen Patienten, der nach einer Laugenverätzung der Speiseröhre derzeit bedarfsweise (ca. alle 2-4 Monate) eine endoskopische Bougierung der narbigen Ösophagus-Stenose bekommt (OPS 5-429.8).
Der Patient kommt morgens und geht (falls komplikationsloser Verlauf) nach ca 7-8 Stunden wieder nach Hause.
Im \"Abschnitt 2: Ambulant durchführbare Operationen .... nach §115b\" ist die OPS-Nummer 5-429.8 mit einer \"1\" versehen, für Kinder lautet die Kategorie allerdings: \"stationär\" (nicht \"2\").
Meine Fragen:
:jaybee:
1. Ist die Operation überhaupt in diesem Alter ambulant abrechenbar oder geht die Abrechnung nur stationär.
2. Wenn es ambulant abrechenbar ist: Was ist dann der Unterschied zwischen den Kategorien \"2\" und \"stationär\"?
3. Wenn es nicht ambulant abrechenbar ist: kann man den Patienten trotz der kurzen Verweildauer (Entlassung am Aufnahmetag) tatsächlich stationär abrechnen?
Für kurze Hilfe oder Entfernung des Schlauches, auf dem ich stehe, vielen Dank im voraus.
:erschreck:
Der Kinder-Verschlüssler