konkreter Fall zur Wiederaufaufnahme wg.Komplikation

  • Hallo Forum,

    habe hier einen Fall, wo sich mir als Kassenmitarbeiter und [c=#f50000]med.Laie[/code], die Frage stellt, ob evt. eine Komplikation vorliegt, die die Wiederaufnahme verursacht
    Mir liegen [c=#ff0009]nur die Daten nach §301 [/code]vor und ich habe nun die Bezahlung der Rechnung zu prüfen.

    Mitglied: 83 Jahre stationär/Geriatrie v.11.8.-26.8.05 (Entlass.uhrzeit 9:28 Uhr)
    DRG L63b
    [c=#0000ff]HD N300[/code], ND: U5122, U5050, F03, G20, E86
    Prozedur: 85500 (geriatr.frührehabilit.Komplexbehandlung, mind.7 Behandl./10 Therapieeinheiten)

    Erneut stationär/Geriatrie 28.8.05-13.9.05
    (Aufnahme-Uhrzeit 19:36 Uhr)
    DRG T60c
    [c=#0900ff]HD A4151[/code], ND: F321, G20, F03.
    Keine Prozeduren

    Die J069 war Aufnahmediagnose, wird aber bei den Entlassungs-/ Abrechnungsdaten nicht mehr aufgeführt.

    Meine Überlegung: kann es sein, das die N300/Zystitis im 1.Fall zu der Sepsis im 2.Fall führte und es sich daher um eine WA wg.Kompliktion =Fallzusammenführung handelt?

    Dies wäre eine Frage, die ich sonst dem MdK stellen würde, aber ich habe ja in diesem Forum gelernt, sinnlose/überflüssige Anfragen/Anforderung von Unterlagen zu vermeiden. Daher nun die Frage an die Mediziner.

    Für Ihre Antwort und evt.eine kleine med. Nachhilfe :rotwerd:
    vielen Dank im voraus!!

    MfG
    Sambu

  • Hallo Sambu,

    medizinisch möglich ist es, dass eine Zystitis in Ausnahmefällen eine Sepsis verursacht. Beachten Sie aber, dass eine Anwendung der Wiederaufnahmeregelung bei Komplikationen einen Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung herstellt! Diesen Zusammenhang sehe ich in Ihrem Fall nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Herr Horndasch,

    Leistung steht im Zusammenhang mit Behandlung und erfordert eine aktive Handlung. Wie Sie wissen wird der Begriff der Komplikation typischerweise in Zusammenhang mit Operationen und anderen Prozeduren verwendet. Vielleicht kann man sich auf diese Definition stützen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Guten Tag Herr Duck und Forum,
    wenn ich Sie recht verstehe, dann wären für Sie z.B. Nebenwirkungen von Medikamenten keine Komplikationen i.S. des DRG-Regelwerkes, da hier kein OPS zu Grunde liegt.

    Vor allem in den konservativen Fächern wird seitens des MdK und der KK der Begriff Leistung anders definiert.
    Beispiele: verzögert auftretende Obstipation nach Gabe von opioidhaltigen Analgetika; pseudomembranöse Colitis nach Antibiose, Blutung unter Marcumar.

    In der Literatur (DMW 2004; 129:2434-2436) wird differenziert zwischen Komplikation der Erkrankung (z.B. Ödembildung bei Venenthrombose) und Komplikation der Behandlung (Blutung unter Antikoagulation). Strittig wäre nach dieser Logik die Lungenembolie unter Antikoagulation bei tiefer Beinvenenthrombose, da es sich hier bei strenger Sichtweise um ein Versagen (=Komplikation) der Antikoagulation handelt (so zumindest der Autor in dem erwähnten Artikel, seines Zeichens Gutachter beim MDK).

    Wie sieht das denn der Rest der Gemeinde, bzw. wie sind die Erfahrungen?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    da möchten Sie mich aber falsch verstehen. Unabhängig von der Verpflichtung, eine Handlung zu kodieren ist sie ja im Fall der Medikamentenverordnung und Medikamentengabe durchgeführt worden.

    Insofern handelt es sich bei entsprechenden Verläufen sicherlich um eine Komplikation im Zusammenhang mit der Behandlung!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Herr Duck,
    ich habe schon befürchtet, ich hätte Sie falsch verstanden. Denn dann hätte ich \"zu oft\" eine Fallzusammenlegung durchgeführt.
    Der Begriff Leistung ist für Sie also nicht zwingend an einen OPS gekoppelt. Nur damit wir uns nicht missverstehen :d_zwinker:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch