Akuter Thoraxschmerz - Ambulant

  • Hallo,

    konkreter Fall: 40jähriger Mann, akuter Thoraxschmerz, stellt sich in der Uni-Notaufnahme vor. Diagnostik: 12-Kanal-EKG, Labor, Thorax-CT zum Ausschluss Lungenarterienembolie. Auch in den Verlaufsuntersuchungen nach 6 Stunden kein Anhalt für einen Myokardinfarkt. Patient wird im Verlauf beschwerdefrei und kann noch am selben Tag nach Hause entlassen werden ohne stationär gewesen zu sein. Wie wird so ein Fall abgerechnet? Ich hoffe mir kann jemand helfen.
    Alles Gute aus Berlin!

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    das Problem wir gerade hier diskutiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallöle.

    Auch wenn es Schelte geben sollte :teufel: :

    \"§ 39 SGB V Krankenhausbehandlung

    (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a ) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.\"

    Als Prüfung würde ich hier mal die Aufnahmeuntersuchung ansehen, bei der ein akuter Myocardinfarkt nicht ausgeschlossen werden konnte. Aus der ex ante Sicht des aufnehmenden Arztes war eine stationäre Behandlung wohl indiziert (Infarkte werden noch nicht ambulant behandelt). Die KK muss Ihnen bzw. dem aufnehmenden Arzt also nach dem BSG Urteil B 3 KR 33/99 R eine Fehlentscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer stationären Behandlung nachweisen.

    Hier der Abschnitt aus dem Urteil B 3 KR 33/99 R: \"[...]Das zugelassene Krankenhaus und dessen Ärzte entscheiden nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Kassen mit Wirkung für die KK über die Krankenhausaufnahme des Versicherten sowie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen. Eine andere Verfahrensweise - etwa durch Einholung einer Zustimmung der KK - wäre im Regelfall wegen der Dringlichkeit einer Krankenhausbehandlung auch kaum möglich. Stellt sich die Entscheidung nachträglich - vollständig oder in einzelnen Teilen - als unrichtig heraus, ist die KK nur dann nicht an die Entscheidung des Krankenhausarztes gebunden, wenn dieser vorausschauend (\"ex ante\") hätte erkennen können, daß die geklagten Beschwerden nicht die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung begründeten, de lege artis also eine Fehlentscheidung getroffen wurde.[...]

    Bei solchen Fällen neige ich dazu bei der KK anzurufen und den Fall telefonisch zu klären. In den seltensten Fällen muss dann noch etwas zum MDK.

    Hoffe es hilft.

    Schönes Wochenende

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo liebes Forum und papiertiger.

    Dieses Thema ist eine nimmer endenwollende Geschichte. Auch die BSG-Urteile bringen uns hier nicht immer weiter, da sie von den verschiedenen Parteien unterschiedlich ausgelegt werden.
    Aber das BSG Urteil B 3 KR 33/99 R habe ich nirgends gefunden. Ich hätte es gerne einmal im Klartext durchgelesen.
    Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.

    Schöne Grüße aus dem verschneiten Bayern.

    W. Brunner

  • Hallo Forum, Hallo gnow.

    Habe das Urteil als Datei. Irgendwo hatte ich das mal nach viel suchen gefunden.
    Wenn Sie mir Ihre E-Mailadresse als PM senden schick ich es Ihnen gerne zu.

    Bin kein Jurist, aber auslegen kann man den von mir zitierten Teil des Urteils m.E. nicht. Der Arzt muss nach den \"Regeln der Kunst\" gehandelt haben, also nicht im gegen medizinische Standards verstoßen haben.


    Schönen Feierabend.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.