Fallzusammenführung oder Beurlaubung

  • Wertes Forum,
    die KK will einen Fall zusammenführen.
    Pat. Z.n. Ösophagusresektion vor 1 Jahr wurde aufgenommen wegen epigastrischer Schmerzen. In der Abklärung Rö u. Gastro wurde eine starke Refluxösophagitis ursächlich diagnostiziert.Lag 2 Tage .
    DRG : Gastro weniger als 3 Belegungstage .
    Nach 28 Tagen geplante WiederAufnahme zur OP (Hiatoplastik).
    JETZT wird es schwierig: Die 1. DRG hat definitionsgemäß keine oGVD.
    Die erste Frage im Abfolgeschema zur Wiederaufnahme lautet jedoch \"Aufnahme innerhalb der oGVD\".
    Ist damit eine Fallzusammenführung nicht immer ausgeschlossen?
    ODER liegt hier trotz 28 Tage Differenz eine BEURLAUBUNG vor, da die Behandlung nach der Diagnostik noch nicht beendet war.
    So, ich hoffe , ich habe es halbwegs klar formuliert.
    Schönen Sonntag,codeman

  • Guten Abend,

    WA zur OP: Bei Wechsel aus allgemeiner oder medizinischer Partition in operative Partition innerhalb einer MDC (das ist der erste Buchstabe der DRG)- mit anderen Worten nach internistischem Aufenthalt Aufnahme zur OP - zählt als Wiederaufnahme, wenn der Pat. innerhalb von 30 Tagen wieder aufgenommen wird. Hat nichts mit der OGV zu tun.
    So wie Sie den Fall schildern ist hier wohl die Kasse im Recht.
    ;(
    mfG

    MR

    M.Rost

  • Guten Morgen Codeman!
    Jetzt geht\'s um jede Stunde: Sie schreiben, die Aufnahme zur operativen Versorgung kam 28 Tage nach dem ersten Aufenthalt zustande. Ist damit 28 Tage nach Entlassung gemeint? Dann könnten Sie nämlich zwei Fälle geltend machen, da vom Aufnahmetag des ersten Aufenthaltes gerechnet wird. Wenn also von da an gerechnet am 31. Tag die Aufnahme zur OP erfolgte haben Sie \"gewonnen\" :biggrin: und zwei Fälle.

    Gruß und Sonnenschein :sonne: (tatsächlich!) aus Rüsselsheim!

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]

  • Hallo Forum,
    noch nicht ausgegoren, aber trotzdem schon gepostet:

    Mit dem Thema \"Beurlaubung\" können die KK im Extremfall alle Fallzusammenführungsverbote aushebeln. Man muss nur unterstellen, dass eine Beurlaubung vorlag, dass aber weder der behandelnde Arzt noch der Patient gemerkt haben, dass dies eine Beurlaubung war.

    Das Grundproblem ist mir schon klar: WENN eine Beurlaubung ausgesprochen wird, DANN liegt ein Fall vor (im Ggs. übrinegs zur Fallzusammenführung, wo im KIS, in der Klinik und nach Aktenlage zwei Fälle vorliegen, die aber zu EINEM DRG-Datensatz führen).

    Die Probleme, mit denen wir uns herumschlagen werden, sind die, bei denen die Kasse sagt, dass man aus Abrechnungsgründen (über das Konstrukt \"noch nicht beendet Behandlung) eine Beurlaubung hätte vornehmen müssen. Solche Fälle sind m.E. selten.

    Der Landesvertrag zwischen den Kostenträgern und den Kliniken beschreibt ja manchmal, was eine Beurlaubung ist.

    Mal sehen, wieviel Konfliktpotential dann auf uns zukommt.

    Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.