Hallo Zusammen,
der weise Bundesfinnzhof hat ja am 05.10. ein schönes Urteil gefällt:
\"Ein angestellter Krankenhausarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn diese Leistungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Das Krankenhaus als Arbeitgeber hat diese Einnahmen über die Lohnsteuerkarte des Krankenhausarztes zu versteuern, und die Steuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben.\"
Wer von Ihnen versteuert das ab Januar?
VG
Jens Horstmann