Ich habe hier ein MDK-Gutachten nach dem ich eine Fallzusammenführung nach § 2 Absatz 2 FPV 2005 durchführen soll:
1. Aufenthalt wegen Radiusfraktur li., konservativ behandelt, DRG: I74A
2. Aufenthalt pertrochantäre Femurfraktur li., operativ behandelt, DRG: I51Z
Die Fallzusammenlegung soll also wegen Partitionswechsel bei Aufenthalten innerhalb von 30 Tagen nötig sein. Formal gesehen völlig richtig. Aber schießt man aufgrund der unterschiedlichen Lokalisationen nicht über das Ziel hinaus? Gab es nicht von Herrn Tuschen einmal eine Erläuterung zu den Fallzusammenlegungen im Sinne von: erst rechts, dann links = keine Zusammenlegung?