Hallo,
ich bin gerade auf folgendes Problem gestoßen:
Der Entlassungsgrund führt zu unterschiedlichen DRGs.
Folgender Fall aus dem Jahr 2004 (leider immer noch offen, da wir erst jetzt auf die Entlassungsgrundproblematik gestoßen sind):
1. Aufenthalt: Entlassung regulär
2. Aufenthalt: Entlassung gegen ärztlichen Rat
Da der 2. Aufenthalt in die OGVD fällt, werden die beiden Fälle zusammengeführt
Diagnosen nach Fallzusammenführung:
HD C90.00
ND D63.0, N18.89, F17.2
Was wird zum Hauptentlassungsgrund bei einer Fallzusammenführung, der Entlassungsgrund des 1. Aufenthaltes oder der vom 2.?
Das Problem ergibt sich daraus, dass der Grouper bei Entlassungsgrund „regulär“ die „F17.2“ mit CC bewertet und bei „gegen ärztlichen Rat“ eben nicht.
Ich hoffe auf eure Hilfe
Pöfi