Was wird zum "Haupt"-Entlassungsgrund bei einer Fallzusammenführung

  • Hallo,

    ich bin gerade auf folgendes Problem gestoßen:
    Der Entlassungsgrund führt zu unterschiedlichen DRGs.

    Folgender Fall aus dem Jahr 2004 (leider immer noch offen, da wir erst jetzt auf die Entlassungsgrundproblematik gestoßen sind):
    1. Aufenthalt: Entlassung regulär
    2. Aufenthalt: Entlassung gegen ärztlichen Rat

    Da der 2. Aufenthalt in die OGVD fällt, werden die beiden Fälle zusammengeführt

    Diagnosen nach Fallzusammenführung:
    HD C90.00
    ND D63.0, N18.89, F17.2

    Was wird zum Hauptentlassungsgrund bei einer Fallzusammenführung, der Entlassungsgrund des 1. Aufenthaltes oder der vom 2.?

    Das Problem ergibt sich daraus, dass der Grouper bei Entlassungsgrund „regulär“ die „F17.2“ mit CC bewertet und bei „gegen ärztlichen Rat“ eben nicht.

    Ich hoffe auf eure Hilfe

    Pöfi

  • Guten Tag

    Ich habe auf der Grundlage der genannten Daten den von Ihnen geschilderten Fall mit einer von mir angenommenen Behandlungsdauer von 21 Tagen und einem männlichen 65jährigen Patienten mit vier unterschiedlichen 2004er Groupern gegroupt und konnte den Groupierungseinfluß des E.-Grundes hinsichtlich des CCLs der ND F17.2 nicht nachvollziehen.
    Sind Sie sicher, daß es sich bei dem von Ihnen geschilderten Problem nicht um einen Systemfehler ihrer Grouperversion handelt?
    Gruß

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    dass bei E gegen ärztl. Rat die F17.2 auf 0 gesetzt wird, ist korrekt. Da nach Fallzusammenlegung der Fall mit dem E-Tag des 2. Falles abgeschlossen wird, sehe ich keine andere Möglichkeit, als den E-Grund des 2. Aufenthaltes auch anzugeben. Macht den Fall dann schmerzlich billiger, ich weiß.....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    wo ist hinterlegt (Gesetz, Leitfaden, ...), dass der Entlassgrund des 2. Aufenthaltes zum Hauptentlassgrund zu machen ist.

    Meine letzte Hoffnung den Fall noch zu kippen ...

    Danke

    Poefi

  • Hallo Herr Selter

    Danke für die Information. dann muß ich mal versuchen rauszufinden, was ich bei meinem Groupingversuch falsch gemacht habe.
    gruß

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es wäre mir neu, dass diese Situation irgendwo explizit beschrieben wird. Nach KFPV, §2, wird die Zusammenfassung der Falldaten gefordert. Die betrifft ja dann auch den Entlassgrund. Dieser kann doch dann nur der sein, der bei Entlassung nach Fallzusammenführung vorlag (sie haben ja so gesehen zwischenzeitlich nicht \"entlassen\"). Sollte jemand anderer Meinung sein, bin ich auf die Argumentation gespannt.

  • Guten Morgen,

    der Fall wird immer besser.

    Die o. g. Kodierung hat sich erst nach einem MDK-Gutachten ergeben (HD wurde geändert). Nachdem ich den Fall nochmals genau betrachtet habe, habe ich nun festgestellt, dass die DRG \"R61A/B\" in die Spalte \" Ausnahme von Wiederaufnahme\" fällt. Die 2 Aufenthalte sind also nach dem Gutachten getrennt zu betrachten. Mal schaun was die KK jetzt dazu meint.

    Schönen Arbeitstag

    Pöfi