Hallo Forum,
Hr.Selter ist mir zuvorgekommen. Ich habe Anfang der Woche noch einmal im Kommentar von Herrn Roeder geblättert.
Kommentar zur Übersetzung der australischen DRG Klassifikation 4.1 in
DRG B02 Kraniotomie
Auch in dieser DRG wurden die spezifischen Knochenbiopsien aus dem OPS der G-DRG B02 wahrscheinlich wegen des unspezifischen der australischen Originaldefinition zugrunde liegenden Knochenbiopsiekodes zugeordnet. So führen nun z.B. Knochenbiopsien am Bein (z.B. 1-503.7 - Tibia und Fibula) in Verbindung mit einer neurologischen Hauptdiagnose in die innerhalb der neurologischen MDC am höchsten bewerteten Kraniotomie DRG (Eröffnung des Schädels, Hirnoperationen). Dass hieraus eine krasse Fehlzuordnung von
Fällen zu dieser hoch bewerteten Fallgruppe resultiert, ist offensichtlich.
Dies führt dazu, dass fälschlicherweise deutlich geringer aufwändige Fälle, welche eigentlich gar nicht in die DRG B02A-C gehören, in die Mittelwertbildung der Kraniotomie-DRGs eingehen und damit das resultierende Relativgewicht verwässern. Bei der Finanzierung von
Leistungen werden die „richtigen“ Kraniotomiefälle damit nicht ausreichend finanziert, die diesen DRGs durch das vom australischen Original unbegründet abweichende Mapping in der deutschen Version fälschlicherweise zusätzlich zugewiesenen Fälle (z.B. Knochenbiopsie am Becken als differentialdiagnostische Maßnahme) werden dagegen
tendenziell überfinanziert.
Gruß Tobias Degenhardt