Amb. Op. KTS Einmalskalpell

  • Liebe Forumsmitglieder,
    bei einem Seminar von Dr. Zimmermann wurde uns empfohlen dieses extrem teure Einmnalskalpell (154,16€) als Sachkosten separat abzurechnen. Leider bezahlen einige Kassen dieses nicht, sondern argumentieren, dass Einmalskalpelle mit den 7% Sachkosten abgegolten wären. Hat jemand damit schon Erfahrung und kann mir noch Argumentationshilfe gegenüber den Kostenträgern geben?
    Vielen Dank und liebe Grüße
    B. Wagener

  • Hallo Frau Wagener,

    in den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7.3 EBM 2000plus steht: \"In den berechnungsfähigen Leistungen sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - nicht enthalten ... Instrumente ... die nach der Anwendung verbraucht sind ...\". In 7.4 ist die Abrechnung geregelt: \"Die Abrechnung und Abgeltung der Kosten nach 7.3 erfolgt nach Maßgabe der Gesamtverträge\".

    Wenn Sie die Abrechnung für einen ermächtigten Arzt durchführen, richtet sich die Abrechnung nach diesen Gesamtverträgen. Sie sollten dann mit der KV sprechen.

    Wie ich aus Ihrer Nachricht lese, rechnen Sie offensichtlich mit den Krankenkassen ab. Dann gilt für die Abrechnung der Sachkosten § 9 AOP-Vertrag.

    Dort heißt es in Absatz 1: \"Die Kosten des Praxisbedarfs sind mit den ärztlichen Leistungen des EBM vergütet und werden vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt.\" Über den Praxisbedarf können Sie die Einmalskalpelle also nicht zusätzlich abrechnen.

    Absatz 3 lautet: \"Nachfolgende Sachkosten werden zusätzlich zu der Vereinbarung in Abs. 2 nach Einzelaufwand erstattet, soweit sie den Betrag von 15,00 Euro im Einzelfall überschreiten:

    - Im Körper verbleibende Implantate,
    - Röntgenkontrastmittel,
    - Diagnostische und interventionelle Katheter einschl. Führungsdraht, Gefäßschleuse und Einführungsbesteck im Zusammenhang mit angiologisch-diagnostischen und -therapeutischen, gefäßchirurgischen und phlebologischen Leistungen,
    - Iris-Retraktoren und Injektionshalterungen bei ophthalmochirurgischen Eingriffen,
    - Ophthalmica (Perfluordecaline, Silikonöl, C3F8-Gas) bei ophthalmo-chirurgischen Operationen,
    - Narkosegase,
    - Sauerstoff.\"
    Das Skalpell fällt also nicht hierunter.

    Bleibt somit nur noch Absatz 2: \"Sachkosten, die im Krankenhaus im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen dieses Vertrages entstehen und die

    - nicht mit den ärztlichen Leistungen (Praxisbedarf),
    - nicht mit den vertraglich vereinbarten Sachkostenpauschalen des Kapitels 40 des EBM,
    - nicht mit den Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und Abs. 4
    abgegolten sind, werden durch einen pauschalen Zuschlag auf die gesamte Honorarsumme in Höhe von 7,0 % vergütet.\"
    Da in Kapitel 40 keine entsprechende Kostenpauschale vorliegt, die Absätze 3 und 4 hier nicht ziehen und der Praxisbedarf vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden muss, sehe ich keine Möglichkeit, die Einmalskalpelle zusätzlich abzurechnen.

    Ich fürchte also, dass die Krankenkassen recht haben, dass die Einmalskalpelle mit den 7% abgegolten sind. Ungerecht, aber leider AOP-Vertrag.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Offermanns,
    ich habe das gleiche Problem mit der Abrechnung von Shavern bei Arthroskopien. Ich rechne nach § 115 ab.
    Ihre Ausführungen finde ich soweit richtig, bis auf eine Sache. Bei dem Shaver handelt es sich nicht um ein Einmalskalpell sondern um ein Instrument, dass nach der Anwendung verbraucht ist, und meiner Meinung nach im EBM unter 7.3 anzusiedeln ist.
    Ich rechne die Kostenpauschale aus dem Kapitel 40ff ab und zusätzlich noch den Shaver.
    Meine bisherige Erfahrung ist folgende:
    DAK und BEK zahlen den Shaver nicht mit dem Hinweis, er sei in der Kostenpauschale 40... enthalten.
    Die AOK Hessen möchte 15 Euro Eigenanteil abziehen.
    Alle anderen Kassen zahlen.
    Daran kann man erkennen, dass es noch Klärungsbedarf gibt.

    Eine Anfrage, was in der Kostenpauschale 40ff enthalten ist, hat bisher weder die HKG noch die örtliche KV beantwortet.
    Nur die Firma Integra sagt: Die Kostenpauschale für Arthroskopien beinhaltet alle Materialien, die für solche Eingriffe erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen, die in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM 7.3 aufgeführt sind.

    Der Abzug von 15 Euro ist meiner Meinung nach auch nicht gerechtfertigt, da der Shaver nicht in der Aufstellung AO-Vertrag §9 Abs.3 aufgeführt ist.
    Wer kann dieses Problem eindeutig klären.
    Viele Grüße von einer ratlosen Abrechnerin.
    Gabriela Weirich

  • Hallo Frau Weirich,

    die unterschiedliche Abrechnung von Leistungen der Krankenkassen ist gang und gäbe.

    Ich habe im letzten Jahr rd. 50 Inhouse-Seminare zum EBM in Krankenhäusern durchgeführt. Mein Eindruck ist, dass die Krankenhausmitarbeiter i.d.R. besser geschult sind als die Krankenkassenmitarbeiter.

    Dass es noch einen großen Klärungsbedarf beim ambulanten Operieren gibt, ist unbestreitbar. Nicht zuletzt deswegen hat die DKG ja den Vertrag gekündigt.

    Wenn ich mir allerdings die Entwicklung der letzten Jahre anschaue, fürchte ich, dass der Klärungsbedarf zu Lasten der Krankenhäuser statt finden wird. Da in den dreiseitigen Verhandlungen zum AOP-Vertrag die DKG nur eine Stimme hat und die Krankenkassen und die KBV auch in anderen Gremien sehr häufig gemeinsam gegen die Interessen der Krankenhäuser gestimmt haben, bin ich pessimistisch, ob sich eine Verbesserung einstellen wird.

    Interessant ist die Stellungnahme der Firma Integra. Wie wird das begründet? Gerade auch im Hinblick auf § 9 AOP-Vertrag

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."