[f3][arial]Hallo Forumsmitglieder!
Mich beschäftigt derzeit ein Fehlbelegungsproblem im Zusammenhang mit der Therapie eines Schlafapnoesyndroms.
Der Patient kam 2005 zur Einstellung auf ein CPAP-Gerät auf unsere internistische Abteilung.
Kodiert wurde als HD G47.3 und die 8-717.0 als Prozedur. Es resultiert die E63Z mit Abschlägen, da der Aufenthalt eine Verweildauer von 1 Tag aufwies.
Nun lehnte die Krankenkasse die Abrechnung komplett ab, da unser Haus keine Zulassung als Schlaflabor von der Gesellschaft für Schlafmedizin besitzt. Daher sei die Diagnostik und Therapie des Schlafapnoesyndroms nicht abrechenbar. :noo:
Ich habe nun bereits vergebens recherchiert. In ICD, OPS bzw. DKR sind keine Hinderungsgründe für eine Abrechnung zu finden. Auch blieb mir eine Fundstelle für die angesprochene Zulassung verborgen.
Können Sie mir bitte weiterhelfen?
Ist der Kostenträger berechtigt, die Abrechnung einer DRG zu verweigern? Es handelt sich um einen Einzelfall!!![/arial][/f3]