nicht bestätigter Verdacht auf TEP-Lockerung

  • Hallo Forum,

    Da ich nicht sicher bin, ob folgende Kodierung korrekt ist, bitte ich um Unterstützung.
    folgender Fall:
    78-jährige Patientin wird mit therapieresistenten Schmerzen in Hüfte und Oberschenkel stationär aufgenommen. Klinisch besteht der Verdacht auf eine TEP-Lockerung. Diese bestätigt sich bei der Revisions-OP nicht.
    HD: T84.8 (sonstige 6Komplikationen nach Endoprothese)
    ND: Z96.6
    OPS: 5-821.0 (Revision Endoprothese ohne Wechsel)

    Irgendwie habe ich das Gefühl, etwas vergessen zu haben!?

    Im Voraus herzlichen Dank für die Unterstützung

    Stalli

    STALLI :d_zwinker:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    \"Sonstige Komplikation\" ist hier dann aber näher zu beschreiben, nämlich \"Schmerz\" (etwas anderes wurde ja anscheinend nicht gefunden). Wenn keine Ursache objektivierbar ist (und eine Verdachtsdiagnose nach DKR nicht vorlag bzw. therapiert wurde), können Sie nur \"Schmerz\" kodieren. Zumal Sie hier die DKR D002d \"Komplikationen nach med. Maßnahmen\" beachten müssen. In diesem Fall beschreibt dann \"Schmerz\" spezifischer den Zustand als dieser nichts-sagende T-Kode.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Stalli,

    hier sollten wir mal zusammenfassen.

    Hier ist eine TEP ohne Wechsel revidiert worden, also ist der Prozedurenkode 5-821.0 schon einmal korrekt, der Code T84.8 für eine sonstige näher bezeichnete Komplikation aber auch, da eine mechanische Komplikation nicht nachgewiesen werden konnte. Die Z96.6 würde ich nur stehen lassen, wenn noch woanders eine Endoprothese vorhanden ist, die die ND Kriterien erfüllt.

    Getreu nach der Erklärung von Herrn Selter mit dem Beispiel der Osteomyelitis bei TEP (z.B. T84.5 + M86.ff+Erreger) und der anscheinend immer noch fehlenden schriftlichen Bestätigung durch das InEK (mündlich habe ich sie im Dezember 05 auch schon vom DIMDI gehört) muss der Schmerz zusätzlich kodiert werden, also M25.55 (HD wäre dann die M25.55). Dann müsste eigentlich alles komplett sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    eine Komplikation der TEP ist nicht bestätigt worden. Hier gibt es ja nun auch noch andere Ursachen, die Schmerzen hervorrufen. Somit ist dieses nur als ND zu kodieren, wenn eine entsprechende Dokumentation vorliegt und hier zumindest die Verdachtsdiagnose beschrieben ist. Sollte die Dokumentation aber so gehalten sein, dass die Ursache der Schmerzen nicht der EP zugeordnet wird, kann der T-Kode nicht angegeben werden.


    Zur Info:
    Ich habe bisher 2 x die schriftliche Stellungnahme beim InEK angefragt.