Abrechnung Hämodialyse mit ZE

  • Sehr geehrtes Forum, momentan gibt es in unserem Haus Probleme mit der Abrechnung von Hämodialysen bei chron. niereninsuffizienten Patienten.
    Die Situation:
    Bis zum Jahresende wurden interkurrente Dialysen bei nicht transportfähigen stationären Patienten durch eine Stiftung und einen an unserem Haus angestellten ermächtigten Arzt erbracht. Dieser hat sein Arbeitsverhältnis beendet. Die am Ort ansässige Praxis ist aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage o.g. Patientenklientel an unserem Haus zu versorgen und diese gegenüber der KV abzurechnen. Wir sind jetzt in folgender Zwangslage, nicht transportfähige Patienten im Chronikerprogramm, mit einer Diagnose unabhängig von der Niereninsuffienz werden während des stationären Aufenthaltes durch unsere Ärzte gemeinsam mit der Stiftung (diese stellt Geräte und Schwestern) dialysiert. Eine beantragte Ermächtigung wurde abgelehnt. Können wir diese Dialysen mit dem entsprechenden Zusatzentgelt gegenüber der Krankenkasse abrechnen (immer unter Beachtung §2 Abs. 2 KHEntgG).Welche Erfahrungen haben andere Häuser mit dieser Problematik?
    Vielen Dank!

    K. Dittrich

  • Hallo sams !

    die Abrechnung von interkurrenten Dialysen setzt zwingend eine
    vorhandene KV-Ermächtigung voraus.
    Ich gehe davon aus, das nicht-interkurrente Dialysen in Ihrem KH bisher nicht erbracht wurden. Das wären in Ihrem Fall die einzigen Dialysen, die sie über ein ZE abrechnen können (sofern verhandelt).
    Finden sie keinen neuen Kooperationspartner mit KV-Ermächtigung, dann können Sie die Dialysepatienten stationär nicht mehr behandeln, oder bleiben auf den Dialysekosten sitzen.
    Falls die KH-Ärzte eine Qualifikation für Dialysebehandlungen besitzen (Nephrologe, Internist mit Dialyseprüfung), wäre es ein Versuch bei den jährlichen Budgetverhandlungen wert, stationäre Dialysen neu mit aufzunehmen. Die Krankenkassen nehmen es je nach lokaler Versorgungssituation mit §2 KHEntgG nicht immer so genau.

    mfg


    N. Bröker

  • Hallo Frau Dittrich,

    warum lassen Sie den niedergelassenen Nephrologen, nicht einen Ihrer Ärzte anstellen. Dies Bedarf der Genehmigung der KV. In diesem Zuge kann der Kollege seine Fallzahlen erweitern lassen.

    Hall Herr Bröker!

    Meines Wissens reicht es einen Nephrologen zu beschäftigen. Die Abrechnung der stationären Dialyse erfolgt direkt mit den Kostenträgern. Die ZE\'s werden mit den Kassen verhandelt.

    Die KV hat damit gar nichts zu tun.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer und Herr Böker,
    akute Dialysen werden in unsrem Haus bereits erbracht und auch über ZE abgerechnet.
    Den Vorschlag bei unseren niedergelassenen Nephrologen einen unserer Ärzte anzustellen, haben wir schon gebracht. Der stößt aber nicht auf Gegenliebe.
    Nochmal bitte zu §2 Absatz 2 KHEntgG. Dort steht ja, dass es sich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter handelt. In diesem Zusammenhang ist doch in §2 (2) Satz 3 zu sehen. Wenn aber unsere Ärzte die Dialysen bei chron. niereninsuffizienten Patienten selbst erbringen und kein Dritter Leistungen erbringt, dann würde Satz 3 doch nicht gelten, oder? Und demzufolge wäre die Dialyseleistung eine Krankenhausleistung und mit ZE abzurechnen, obwohl es sich um chron. Patienten handelt.

    Viele Grüße
    K. Dittrich

  • Hallo Herr Kilmer,

    stationäre interkurrente Dialysen rechnet immer der ambulant KV ermächtigte Arzt, oder Institut ab. Ob nun mit dem Kostenträger direkt, oder nicht spielt dabei keine Rolle. Interkurrente Dialysen sind Leistungen der ambulanten Versorgung und können von einem Krankenhaus nicht abgerechnet werden.
    Für die Erbringung ambulanter Leistungen der Dialyse (damit auch bei interkurrent stationären Chronikern) ist die notwendige Qualifikation und die Erreichbarkeit des Arztes zu beachten. Nicht-Fachärzte können sich zwar neben das Dialysegerät setzen und aufpassen, der Nephrologe/Internist mit Dialysequalifikation muß aber in Reichweite sein.

    mfg


    N. Bröker

  • Hallo Herr Bröker!

    Ich muß Ihnen widersprechen. Unser Krankenhaus hat Dialysebetten. Ergo erbringen wir interkurrente Dialysen für andere Krankenhäuser. Diese rechnen wir als L90B mit den Kassen ab. Die KV hat damit gar nichts zu tun.

    Hallo Dittrich!

    Haben Sie die ZE01 im Budget vereinbart? Dann können Sie diese als Krankenhausleistung abrechnen (Voraussetzung: ein Nephrologe im Haus).

    Teilstationäre Dialysebehandlungen (L90B) werden Sie nicht erbringen dürfen, es sei denn, Sie haben bekommen eine Dialyseabteilung anerkannt.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Guten Morgen Herr Killmer,
    wir haben ZE 01 vereinbart und rechnen dieses auch bei Akutdialysen ohnen Probleme ab. Einen Nephrologen haben wir ebenfalls im Haus. Wir versuchen nun die chron Dialysen bei nichttransportfähigen Patienten auch mit diesem ZE abzurechnen, die KV bleibt außen vor, da unser Nephrologe keine Ermächtigung erhalten hat.
    Viele Grüße
    K. Dittrich

  • Hallo Herr Kilmer,

    bezogen auf Ihr Haus haben Sie recht. Die Ausgangssituation betraf aber eine Klinik die bis dato interkurrente Dialysen von einem niedergelassenen Nephrologen durchführen ließ.
    Werden in der neuen Situation diese interkurrenten Dialysen bei den Budgetverhandlungen nicht mit aufgenommen, bleibt die Klinik ohne ambulanten KV-Partner auf den Kosten sitzen.

    Guß

    N. Bröker

  • Hallo Herr Bröker,
    das bedeutet also, daß ich in der Budgetverhandlung interkurrente Dialysen zu meinen bereits vereinbarten Akutdialysen (Erhöhung der Anzahl ZE 01) vereinbaren kann und bei Genehmigung diese auch mit der Kasse und nicht mit der KV abrechnen kann, obwohl es keine Krankenhausleistung nach § 2(2) KHEntg G ist.
    Viele Grüße
    K Dittrich

  • Hallo Frau Dittrich,

    Sie müssten Ihre Situation noch einmal genauer analysieren.
    Beispiel: Ist im Krankenhausbedarfsplan für Ihr Haus keine Dialyseabteilung, oder Nephrologie ausgewiesen, dann hätten Sie formal lt. KHEntg auch keine Möglichkeit nicht-interkurrente Akutdialysen zu erbringen. Sie hätten lediglich die Möglichkeit mit einem ambulanten Partner interkurrente Dialysen zu erbringen. Trotzdem wurden Ihnen die Akutdialysen von den Kassenvertretern genehmigt.
    Haben Sie eine eigene Dialyseabteilung, dann hätten Sie formal lt. KHEntg keine interkurrenten Dialysen über den damaligen ambulanten Partner zu Abrechnung bringen dürfen. In diesem Fall wurde Ihr Klinksbudget ungerechtfertig um den Betrag der interkurrenten Dialysen verrringert.

    Die Vertreter der Krankenkassen interessiert bei den Budgetverhandlungen nur das Ergebnis. D.h. eine Absenkung des Budgets durch Auslagerung der interkurrenten Dialysen war sicher wilLkommen, eine Anhebung in der neuen Situation wird sicher schwierig werden, da dies auf dem Papier keinen Verhandlungserfolg für die Kassen darstellt.


    Gruß

    N. Bröker

  • Nochmal für alle zum besseren Verständnis:

    KHEntG:
    Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.

    Dieser Absatz regelt also das Vorgehen bei chronischen Dialysepatienten, die aus anderer Ursache als die Nierenerkrankung stationär behandelt werden müssen.
    Bei Krankenhäusern ohne eigene Dialyseabteilung kann ein ambulant ermächtigter Arzt/Institut die Dialysen durchführen und abrechnen, obwohl der Patient stationär liegt.

    Für alles andere bedarf es einer Nennung im Krankenhausbedarfsplan und damit werden alle stationären Dialysen mittels Zusatzentgelt abgerechnet.

    In der Praxis kommen jedoch wohl die unterschiedlichsten Absprachen vor, trotz dereigentlich klaren Regelung im KHEntG.

    mfg

    N. Bröker