Hallo Forumsmitglieder,
ich habe Probleme bei der Kodierung des folgenden Falles:
Ein Patient wird ein Jahr nach Klavicula-Fraktur zur Behandlung einer Pseudarthrose aufgenommen. Die Fraktur wurde damals mit einer Plattenosteosynthese versorgt. Nun wird die alte Platte entfernt (5-787.30), Spongiosa entnommen (5-783.0) und an die Klavikula transplantiert (5-784.00) und dann erneut eine Plattenosteosynthese mit winkelstabiler Platte durchgeführt(5-796.20 /5-786.k). Diese Prozeduren führen in die DRG I23B (BWR 0,558 ), mit der Entfernung der Platte als einziger gruppierungsrelevanter Prozedur. Ohne die Kodierung der Materialentfernung wird die DRG I28B angesteuert (BWR 1,112). Meine Frage: Ist es zulässig auf die Kodierung der Materialentfernung zu verzichten (z.B. unter der Vorstellung, dass diese im Kode für die erneute Osteosynthese enthalten ist)? Das Problem tritt auch in anderen Fällen mit gleichzeitiger Metallentfernung und Re-Osteosynthese auf. Vielen Dank für Hinweise.
Viele Grüße,
Andreas Bongartz