Substantiierte Einwendungen durch KK?

  • Guten Morgen,

    so, nun ist das Fußballspiel vorbei...

    @ N.

    So klingt Diskussion doch schon ganz anders. Wenn ich das durch meine \"Fußball-Aggressionen\" (die ausschließlich scherzhaft gemeint waren - ich habe den nächsten Tisch bei meinem Lieblingsitaliener schon wieder reserviert) und meine Angriffslust erreicht habe, bin ich schon zufrieden.

    Zu einem Punkt vielleicht:

    Ein BSG-Urteil enthält natürlich (teils extra gekennzeichnete) allgemeingültige Aussagen. Diese im hier zitierten Urteil aber auf jedwede Krankenhausbehandlung zu beziehen, geht mir zu weit. Die in der Urteilsbegründung aufgestellten Grundsätze beziehen sich doch meines Wissens explizit auf die psychiatrische bzw. die ausgesprochen lange Krankenhausbehandlung, die der Kasse überhaupt erst eine Intervention während der laufenden Behandlung möglich macht.

    Außerdem habe ich aus zuverlässiger Quelle erfahren, dass in der Frage der Beurteilung von Krankenhausbehandlung beim BSG das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Aufgrund einer unterschiedlichen Auffassung einzelner Senate beim BSG wird wohl sehr wahrscheinlich der große Senat angerufen - Ausgang völlig offen...

    @wilm

    natürlich können (nach meiner Auffassung) auch formale Einlassungen substatiiert sein. Vielleicht sogar noch viel eher als die medizinischen, weil zum Teil objektiv besser nachprüfbar für die Laien bei den Kassen.

    Es geht sogar noch weiter. Der MDK ist für formale Prüfungen gar nicht zuständig. Solche Aufträge würden wir - mit Recht - zurück bekommen mit der bissigen Bemerkung, dass für die leistungsrechtliche Beurteilung bitteschön die Kasse zuständig ist und nicht der ärztliche Gutachter.

    Und dann die gewünschte Spekulation zu Ihrem Fall:

    Sie schreiben: Die Kasse fordert einen Verlegungsabschlag.

    Wenn die Kasse von einem Vor- oder Folgeaufenthalt weiß, der einen solchen Abschlag zwingend erforderlich macht, halte ich den Einwand für substantiiert und die Anwendung des BSG-Urteils für eine Kürzung ganz und gar für legitim.

    Meint die Kasse z.B., der Patient hätte eher verlegt werden können und verlangt deshalb einen Abschlag, obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit der Stationären Behandlung(sdauer) natürlich ausschließlich dem MDK und die Rechnung wäre zunächst in voller Höhe zu begleichen!

    Gruß aus dem schwül-heißen bergischen Land


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Moin allerseits,

    @ ToDo:

    So richtig anders habe ich es eigentlich von jeher nicht gesehen. Mag ja durchaus mal sein, daß einem im Eifer des Gefechts mal der ein oder andere Lapsus passiert, aber das ändert ja nichts am generellen Ton der Diskussion.

    Ihre Ausführungen zu dem BSG-Urteil sind allerdings sehr interessant. Wobei mir die Aussage gestattet sei (ich habe den Text besagten Urteils in meiner wie-argumentiere-ich-gegen-DIE-bösen-insbesondere-großen-grünen-Kassen-Urteilssammlung :biggrin: ), daß ich nach nochmaligem Überfliegen des Urteilstextes Ihren Standpunkt nicht so recht zu teilen vermag. Der Großteil der Aussagen zur stationären Notwendigkeit und wie sie letztlich zu beurteilen ist, wird hier absolut allgemein und losgelöst vom konkreten Fall bzw. der Dauer des Aufenthaltes begründet.

    Allerdings ist das Problem der Interpretation insbesondere in unserem Berufsfeld eben systemimmanent - jeden denkbaren Einzelfall genau zu definieren ist schlicht nicht möglich.
    Die diversen Lücken in diversen Gesetzen, Verordnunge, Vereinbarungen und wasweißichnoch, sowohl die letztendliche totale Unübersichtlichkeit eben jenes Verordnungswustes machen es auch nicht besser.

    Von daher sehe ich Fluchereien der Krankenhäuser über die Kassen genauso wie Fluchereien der Kassen über die Krankenhäuser als notwendigen Streßabbau und Beitrg zur Psychohygiene.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"