Guten Morgen,
so, nun ist das Fußballspiel vorbei...
@ N.
So klingt Diskussion doch schon ganz anders. Wenn ich das durch meine \"Fußball-Aggressionen\" (die ausschließlich scherzhaft gemeint waren - ich habe den nächsten Tisch bei meinem Lieblingsitaliener schon wieder reserviert) und meine Angriffslust erreicht habe, bin ich schon zufrieden.
Zu einem Punkt vielleicht:
Ein BSG-Urteil enthält natürlich (teils extra gekennzeichnete) allgemeingültige Aussagen. Diese im hier zitierten Urteil aber auf jedwede Krankenhausbehandlung zu beziehen, geht mir zu weit. Die in der Urteilsbegründung aufgestellten Grundsätze beziehen sich doch meines Wissens explizit auf die psychiatrische bzw. die ausgesprochen lange Krankenhausbehandlung, die der Kasse überhaupt erst eine Intervention während der laufenden Behandlung möglich macht.
Außerdem habe ich aus zuverlässiger Quelle erfahren, dass in der Frage der Beurteilung von Krankenhausbehandlung beim BSG das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Aufgrund einer unterschiedlichen Auffassung einzelner Senate beim BSG wird wohl sehr wahrscheinlich der große Senat angerufen - Ausgang völlig offen...
@wilm
natürlich können (nach meiner Auffassung) auch formale Einlassungen substatiiert sein. Vielleicht sogar noch viel eher als die medizinischen, weil zum Teil objektiv besser nachprüfbar für die Laien bei den Kassen.
Es geht sogar noch weiter. Der MDK ist für formale Prüfungen gar nicht zuständig. Solche Aufträge würden wir - mit Recht - zurück bekommen mit der bissigen Bemerkung, dass für die leistungsrechtliche Beurteilung bitteschön die Kasse zuständig ist und nicht der ärztliche Gutachter.
Und dann die gewünschte Spekulation zu Ihrem Fall:
Sie schreiben: Die Kasse fordert einen Verlegungsabschlag.
Wenn die Kasse von einem Vor- oder Folgeaufenthalt weiß, der einen solchen Abschlag zwingend erforderlich macht, halte ich den Einwand für substantiiert und die Anwendung des BSG-Urteils für eine Kürzung ganz und gar für legitim.
Meint die Kasse z.B., der Patient hätte eher verlegt werden können und verlangt deshalb einen Abschlag, obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit der Stationären Behandlung(sdauer) natürlich ausschließlich dem MDK und die Rechnung wäre zunächst in voller Höhe zu begleichen!
Gruß aus dem schwül-heißen bergischen Land
ToDo