Hallo liebes Forum,
mir liegt ein Brief einer KK vor, die das BSG-Urteil vom 22.07.04 (AZ B3 KR 20/03 R) zitiert und damit ihre eigenständig durchgeführte REchnungskürzung rechtfertigt.
Das Urteil sagt aus, dass die Kürzung von REchnungen (ganz/teilweise) immer dann möglich ist, wenn substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend gemacht werden können.
Nun frage ich die KK: Welcher KK-Mitarbeiter kann den substantiierte Einwendungen anhand der übermittelten DAten durchführen? :boese:
Diese substantiierte Einwendungen setzen doch eine Beurteilungsgrundlage voraus, die nur durch den übermittelten Datensatz nicht gegeben ist. Außerdem steht es der Kasse doch gar nicht zu, diese medizinisch zu begründenden Einwände zu formulieren, sondern dem von der Kasse in Auftrag zu setzenden MDK! D.h. erst nach Beurteilung durch den MDK kann es ggf. auch zu Abrechungsänderungen kommen! Das KK-Verhalten, schon vorab - ohne medizinische Begründung - die Rechnung zu kürzen, finde ich nicht nachvollziehbar und ist so doch auch sicherlich auch nicht aus dem zitierten Urteil ableitbar!
SEhe ich das richtig, oder habe ich da irgendwas im Krankenhausrecht übersehen?
Ich bitte um weitere Stellungnahmen - Vielen Dank
Schöne Grüße, Willm