Entfernung von Feigwarzen

  • Hallo liebes Forum,
    die Abrechnungsstelle möchte von mir wissen, wie sie die stationär abgelehnte Entfernung von Feigwarzen abrechnen soll. Ich habe gesagt das ohne Ermächtigung wir dafür wohl überhaupt nichts abrechnen können, oder hat da jemand eine andere Erfahrung gemacht.
    Vielen Dank für Antworten

    Marathon86

  • Hallo Marathon86,

    die Abtragung von Feigwarzen ist keine Leistung des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V.

    Die andere Möglichkeit dies über das Krankenhaus abzurechnen, nämlich über die Abrechnung eines Notfalles, scheidet aus.

    Insofern haben Sie recht, ohne eine persönliche Ermächtigung können Sie die Entfernung von Feigwarzen ambulant nicht abrechnen.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Marathon86, hallo Herr Offermanns,
    wir beschäftigen uns schon länger mit dem Problem, weil wir im weitem Umkreis anscheinend die einzigen sind, die Condylome mit einem Laser abtragen können.
    Wir schwanken immer zwischen den Möglichkeiten, die Patientinnen abzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, dass wir leider die Ermächtigung nicht bekommen haben aber auch keine Einrichtung bzw. Vertragsarzt kennen, der die Operation anbietet (es muss immerhin in kurzer Vollnarkose gemacht werden) oder stationär abzurechnen mit dem Hinweis an die Kassen, dass ein BSG-Urteil existiert, welches die Kassen verpflichtet, eine Behandlungsalternative konkret zu benennen.

    Zitat aus B 3 KR 18/03 R:
    [f1]Diese konkrete Betrachtungsweise gilt nicht nur für die beteiligten Ärzte und Krankenhäuser, sondern gleichermaßen für die Krankenkassen und den MDK.
    Auswirkungen hat dies insbesondere bei der Prüfung von Anträgen auf
    Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung, also bei Erstanträgen zwecks stationärer Aufnahme sowie bei Folgeanträgen nach befristeten Kostenzusagen bzw bei Verlängerung eines Krankenhausaufenthalts. Da die Krankenkasse dem Versicherten die notwendige medizinische Behandlung als Sachleistung schuldet (§2 Abs 2, § 27 SGB V) und sie gegenüber dem Versicherten nach § 14 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) zur Beratung über seine Rechte und Pflichten aus dem Sozialversicherungsverhältnis verpflichtet ist, kann sich die
    Krankenkasse nicht allein damit entlasten, dass sie auf denkbare ambulante
    Behandlungsalternativen verweist, solange sie diese nicht in konkreter und
    nachprüfbarer Weise aufzeigt. Will die Krankenkasse einen Antrag auf (erstmalige oder weitere) Kostenübernahme für eine stationäre Krankenbehandlung ablehnen, besteht also Streit über die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung zwischen dem Versicherten (bzw seinem Betreuer) und den Krankenhausärzten einerseits sowie der Krankenkasse und dem MDK andererseits, hat die Krankenkasse als Ausfluss ihrer Sachleistungs- und Beratungspflicht den Versicherten darüber zu
    unterrichten, welche konkrete ambulante Behandlungsalternative zur Verfügung steht.
    [/f1]

    Eine große grüne Kasse verweigert die Bezahlung stationär wie ambulant und schreibt mir zu der Problematik:
    Eine Zuordnung der Eingriffe an der Vulva zum OPS zu Kapitel 31 ist nicht möglich.
    Die Abbildung erfolgt entweder in Anhang VI (in 1=Verzeichnis nicht gesondert abrechenbarer Leistungen) bzw. über 02302 (=kleiner operativer Eingriff)

    Soweit ich aus meinem EBM-Exemplar erkennen kann gilt die Ziffer 02302 allerdings nur für Säuglinge und Kinder. Da es sich bei dieser Erkrankung um eine Infektion bei sexuell aktiven Personen handelt, kann man sich vorstellen, wie häufig dieser Fall zutrifft.
    Den Anhang VI habe ich leider nicht gefunden. Vielleicht kann Herr Offermanns mich aufklären.
    Eine Lösung hat derzeit anscheinend keiner parat und die Kassen freuen sich, dass sie in vielen Häusern diese Leistung umsonst bekommen.
    [c=#ff0000]Das kanns aber nicht sein!![/c]

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Herr Heller,

    die Situation, die Sie beschreiben, kenne ich aus vielen Krankenhäusern. Die EBM-\"Reform\" hat in diesen Fällen zu einer deutlichen Verschlechterung der Versorgung der Patienten beigetragen.


    Zitat


    Original von Thomas_Heller:
    Soweit ich aus meinem EBM-Exemplar erkennen kann gilt die Ziffer 02302 allerdings nur für Säuglinge und Kinder. Da es sich bei dieser Erkrankung um eine Infektion bei sexuell aktiven Personen handelt, kann man sich vorstellen, wie häufig dieser Fall zutrifft.

    Die EBM-Ziffer 02302 kann nicht nur bei Säuglingen und Kindern abgerechnet werden, sondern auch bei anderen Patienten. Die Beschreibung der Ziffer \"Kleiner operativer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern\" ist Schuld an diesem Mißverständnis. Das \"und/oder\" ist hier der entscheidende Passus, der es Ihnen erlaubt, auch andere Patientengruppen zu behandeln.

    Zitat


    Original von Thomas_Heller:
    Den Anhang VI habe ich leider nicht gefunden. Vielleicht kann Herr Offermanns mich aufklären.


    Gemeint ist Gliederungspunkt VI des EBM, und hier der Anhang 1 \"Verzeichnis der nicht gesondert abrechnungsfähigen und in Komplexen enthaltenen Leistungen\".

    Zitat


    Eine Lösung hat derzeit anscheinend keiner parat und die Kassen freuen sich, dass sie in vielen Häusern diese Leistung umsonst bekommen.
    [c=#ff0000]Das kanns aber nicht sein!![/c]


    Da kann ich Ihnen nur zustimmen! Geld zu verschenken haben die Krankenhäuser keins, auch wenn die Politik dies meint.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."