Der Referentenentwurf (S. 9) zum Thema Privatpatient:
(5) Der Krankenhausträger hat selbstzahlenden Patienten, die für die Abrechnung der
Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und sonstigen
Angaben mit der Rechnungsstellung zu übersenden. Sofern Versicherte der privaten
Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem
Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch machen,
sind die Daten nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maschinenlesbar an
das private Krankenversicherungsunternehmen zu übermitteln, wenn der Versicherte
hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt hat.
Er kommt also, der "gläserne Patient"!
Wie es mit gesetzlich versicherten Patienten abläuft, ergibt sich wohl im Analogieschluß und der Anwendung des §301. Wann gibt denn der gesetzlich Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann??
Zweiklassenmedizin??
Warum ist die Frage der Datenübermittlung zu den Krankenkassen im Referentenentwurf überhaupt nicht behandelt worden? Oder habe ich etwas überlesen?
Die Datenübermittlung an die "DRG-Datenstelle" erscheint mir ganz plausibel beschrieben. Auch der Datenschutz wird hier bedacht.
Mir wird nur nicht klar, ob und warum die Krankenkassen in Zukunft alle Diagnosen und Prozeduren übermittelt bekommen. Hier reicht doch die Übermittlung der DRG völlig aus. Wann löschen die Krankenkassen Ihre Daten?
Gesetzt den Fall, nur die DRG würde übermittelt, kann ich die übrigen Passagen (z. B. MDK-Prüfungen) durchaus nachvollziehen. Wenn die Kasse alle Daten bekommt, könnte sie ja bereits selbst prüfen.
Hier ist viel zu vieles noch völlig unklar, oder nicht?
MfG B. Scholz