BG und "Abschlagsberechnung bei Nichtverlegung"

  • Hallo alle zusammen,

    Folgender Fall: Patient kommt zur stat. Aufnahme mit Mittelfußfraktur, welche operativ versorgt wird. Gesamtaufenthaltsdauer 8 Belegungstage.
    Da es ein Arbeitsunfall war, ist die BG zuständig.

    Diese macht uns nun darauf aufmerksam, dass wir kein nach dem Verletzungsartenverfahren zugelassenes KH für diese Art der Verletzung sind und den Patienten hätten verlegen sollen. Wir bekommen 1 BT bezahlt. So weit, so gut. Hinzu kommt, dass die BG noch eine \"Abschlagsberechnung bei Nichtverlegung\" in Abzug bringt. Soll heißen, wir bekommen also nicht die Abschläge wegen Nichterreichen der uGVD sondern die Abschläge in Bezug auf die mittlere Verweildauer (vgl.§3 FPV) angerechnet!?!

    Ist so etwas legitim/ rechtens? Wer hat auch schon Erfahrung mit solch einem Fall?

    Ehrlich gesagt widerstrebt es mir, dass so zu akzeptieren. Schließlich wurde der gesamte Umfang der Behandlung von uns übernommen, auch wenn dies nicht im Einklang mit dem oben angesprochenen Verletzungsartenverfahrens geschah. Die Verweildauer nun auf einen Tag zu kürzen ist die eine Sache, aber nun auch noch Abschläge für eine nicht stattgefundene Verlegung zu berechnen eine andere. Wenn man es ganz auf die Spitze treibt, dürften wir ja dann auch den OP Schlüssel nicht zur Abrechnung heranziehen und müssten eine konservative DRG abrechnen, denn wir hätten ja gar nicht operieren dürfen!

    MFG
    M. Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,


    Die BG hat m.E. rein formal recht


    Unfallverletzte mit bestimmten schweren Verletzungen, die einer sofortigen besonderen unfallmedizinischen Behandlung bedürfen, müssen (!!) in einem von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften beteiligten Krankenhaus der Akutversorgung vorgestellt werden

    § 37 (1)
    http://www.lvbg.de/lv/pages/aufga…ld/verletz3.pdf


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Herr Rembs,

    danke für den Link. Die Angaben auf der Homepage sind ja unmissverständlich. Wir werden es wohl so akzeptieren müssen. Schade finde ich nur, das Kulanz hier anscheinend ein Fremdwort ist ?(

    MfG
    M. Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Guten Morgen,
    ich gehe davon aus das Sie aber nicht Leer ausgehen.
    M.E. steht Ihnen ein Bereicherungsanspruch entsprechend §812 BGB zu.

    oder Herr Rembs??

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)