Liebes Forum,
bei einer 52-jährigen Patientin wurde bei Verdacht auf Rezidiv eines Granulosazelltumors per Laparotomie eine Tumorausräumung im kleinen Becken und mittleren Oberbauch durchgeführt. Der Pathologiebefund bestätigte einen Granulosazelltumor.
Wir haben den Tumor mit C57.4 kodiert und mit ccl-relevanten ND`s die DRG N02Z abgerechnet.
Der MDK kommt jetzt zu dem Ergebnis, dass eine Präzisierung der Hauptdiagnose vorzunehmen sei, C57.4 sei durch C49.9 zu ersetzen.
Das kann ich nicht nachvollziehen. M.E. ist C49.9 der unspezifischere Code. Ursprünglich war der Tumor von der Adnexe ausgegangen, somit ist doch klar, dass es sich um eine bösartige Neubildung der weiblichen Genitalorgane handelt und somit C57.-kodiert werden muss?
Bei der geforderten Kodierung des ICD C49.9 gelangt der Fall in eine Fehler-DRG. Hierzu schreibt uns der MDK, \" medizinisch nicht nachvollziehbar ist hier eine entsprechende DRG-Eingrouping durch das System, da bei zugrunde liegendem Ovarialstrumatumor und resultierender operativer Maßnahme der Entferung von Ovarialgewebe unseres Erachtens eine schlüssige ICD-OPS-Kodierung vorliegt).
Eine Präzisierung durch den Code C49.9 kann ich nicht erkennen, und der Grouper verschluckt sich daran auch.
Wie ist die Meinung des Forums hierzu?
Viele Grüße aus Hannover :sonne:
Hier scheint tatsächlich mal die Sonne!
Astrid Jäger