Formular -(un)-wesen bei ambulanten OP's

  • Hallo Forum!

    Trotz Suche konnte ich zu dem folgenden keine Quellen finden:

    Nach ambulanten Operationen nach §115b schicken wir unsere Patienten wieder zu ihrem Einweiser zurück.
    Die Patienten bekommen selbstverständlich einen Kurzarztbrief mit. Aber zusätzlich auch nochmals eine Überweisung, auf der die EBM-Schlüssel niedergeschrieben werden. Nun möchte ein niedergelassener Kollege sogar zusätzlich noch die OPS-Schlüssel auf der Überweisung notiert haben...

    Dies führt mich zu der Frage: WO STEHT DAS ??? :d_gutefrage:

    Konkret: Gibt es eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Instanzen, daß Patienten ein Überweisungsformular wieder mit zu ihrem Hausarzt zurückbringen müssen? Ist irgendwo der Inhalt dieses Formulars klar geregelt?
    Wenn ein niedergelassener Allgemeinmediziner seine Patienten konsiliarisch mitbetreuen lässt, bekommt er doch auch kein Überweisungsformular mit Ziffern zurück, oder?

    Für Hilfe bin ich dankbar.
    Schönes Wochenende ansonsten!

    :sonne:

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,

    soweit mir Bekannt, ist die Unterrichtung des weiterbehandlenden Arztes im Vertrag zum ambulanten Operieren §115b geregelt.

    Das der OPS-Schlüssel auch auf dem Ü-Schein eingetragen sein muss ist zwar nicht vermerkt, aber laut Auskunft eines niedergelassenen Arztes, wird der OPS-Schlüssel zur Abrechnung des postoperativen Behandlungskomplexes an die Kassenärzliche Vereinigung benötigt.


    Gruß,

    Alfredo

  • Hallo, Alfredo!

    1. in §115b steht drin, daß der weiterbehandelnde Arzt eine Information über Diagnose und Therapie sowie Arbeitsfähigkeit erhalten muss.

    2. Wieso überhaupt ein Ü-Schein? Wo steht das? Reicht es nicht aus, den Patienten mit seinem Kurzbriefchen zu seinem Hausarzt zurückzuschicken?
    Rein theoretisch: Was geht mich die Möglichkeit der Abrechnung des niedergelassenen Kollegen an?

    Vielleicht weiss jemand Rat?

    Gruß
    T. Flöser

    T. Flöser

  • Hallo Herrr Flöser,

    man muss sowohl den AOP-Vertrag als auch den EBM 2000plus beachten.

    § 8 AOP Vertrag regelt folgendes: \"Nach Durchführung des Eingriffs gemäß § 115 b SGB V ist dem Versicherten eine für den weiterbehandelnden Vertragsarzt bestimmte Kurzinformation mitzugeben, aus der die Diag-nose, Therapieangaben, angezeigten Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgehen.\"

    Darüber hinaus ist Nr. 1 der Präambel 31.4.1 des EBM 2000plus zu beachten. Dort steht: \"Die Leistungen des Abschnittes 31.4.2 können vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs, mit Angabe der Nummer der Leistung für die postoperative Behandlung, vom weiterbehandelnden Vertragsarzt nach ambulanter Durchführung eines Eingriffs des Abschnittes 31.2 berechnet werden.\"

    Der weiter behandelnde Arzt benötigt eigentlich nur die EBM-Ziffer des postoperativen Behandlungskomplexes. Mit Hilfe des OPS-Kodes kann er diese Ziffer selber erzeugen. Ob er den OPS-Kode für seine Abrechnung wirklich braucht, wage ich zu bezweifeln.

    Ich hoffe, dass Ihnen diese Information etwas weiter hilft.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."