Rückverlegung (2. DRG aus Anlage 3)

  • Hallo Forum,

    folgende Fallkonstellation:

    Erster Aufenthalt DRG B42Z (19 Tage Früh-Reha Phase B).

    Dann notfallmäßige Verlegung in die Innere Medizin eines anderen Krankenhauses(V.a. Urosepsis).

    Am nächsten Tag (> 24 Std.)Rückverlegung zu uns und anschließende Fortsetzung der Früh-Reha Phase B für 43 Tage DRG B43Z (Tagessätze, individuell vereinbart).

    Müssen die Fälle nach § 3 Abs. 3 (Rückverlegung) zusammengeführt werden oder gilt diese Regel nicht, da die zweite DRG eine individuell vereinbarte aus Anlage 3 ist?

    Danke vorab für die Hilfe!

    Boris Rapp

  • Hallo Herr Rapp,

    § 3 Abs. 3 FPV 2006 unterscheidet nicht zwischen \"regulären\" und Krankenhaus-individuell vereinbarten DRGs. Eine solche Unterscheidung wird aber in § 2 Abs. 4 Satz 7 vorgenommen: \"Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, (...) soweit tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen sind\".

    In § 3 Abs. 3 Satz 1 nun steht: \" (...) eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 (...) durchzuführen\". Die Ausnahmeregelung des § 2 gilt in einer solchen Situation also nicht!

    @Herr Bussmann: Danke für den Hinweis, ich habe nicht weit genug gelesen. Die Ausnahmebestimmung ist zwar in Bezug auf § 2 ausgenommen, dafür aber hier wieder eingefügt.

    Daraus folgt: keine Fallzusammenführung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Rapp,

    § 3 Abs. 3 Satz 6 FPV 2006 bestimmt Ausnahmen, bei denen eine Fallzusammenführung auf Grund einer Rückverlegung nicht vorzunehmen ist. Danach ist keine Fallzusammenführung vorzunehmen, sofern ein KH-Aufenthalt mit einem tagesbezogenen Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet wird. Da in Ihrem Fall derartige Entgelte vereinbart wurden, kommt m. E. eine Fallzusammenführung nicht in Frage.

    Gruß
    Bussmann