Kostenträgerwechsel während des stationären Aufenthalts

  • Hallo Liebes Forum,
    Das Thema ist schon mehr als einmal behandelt worden. Ich kann aber mit der Suchfunktion die entsprechenden Beiträge nicht finden.
    Pat. war in diesem Jahr (im August) bei uns stationär.
    während seines Aufenthalts änderte er seine Kasse. jetzt weigern sich beide Kassen den Gesamtbetrag zu zahlen. Ich weis, dass die Kasse, wo der Pat. bei Aufnahme Mitglied war, den gesamten Rechnungsbetrag zahlen muss, kann das aber nicht finden.

    Ich bitte um Ihre Mithilfe.


    mit freundlichen Grüßen aus Burg
    Alaa Eddine

    mit freundlichen Grüßen

    Alaa Eddine

  • Hallo Herr Eddine,

    fündig werden Sie im § 9 der Abrechnungsbestimmungen:
    \"Kostenträgerwechsel

    Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt:
    Tritt bei Fallpauschalenpatienten während der stationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel
    des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger
    abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. Tritt hingegen
    während der mittels tagesbezogener Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
    sowie tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen vergüteten Behandlung
    ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, sind die Kosten der einzelnen
    Belegungstage mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Leistungserbringung
    leistungspflichtig ist.\"

    und unter Punkt 2.2 des Abrechnungsleitfadens. Hier finden Sie die mich verwirrende Aussage:
    Gemäß der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom
    09.10.2002 in der Fassung vom 24.07.2003 ist für die Erbringung der stationären Krankenhausbehandlung
    unter DRG-Bedingungen die Krankenkasse leistungspflichtig, bei
    der am Entlassungstag ein Versicherungsverhältnis besteht. Die Leistungspflicht ist
    somit unabhängig von dem Tag der Operation. Diese Verlautbarung ist nicht konform
    mit den Durchführungshinweisen zum Datenaustausch nach § 301 SGB V sowie den
    Regelungen in § 9 FPV 2006. Demnach wird bei Fallpauschalenpatienten der gesamte
    Krankenhausfall mit der Krankenkasse abgerechnet, die die Kostenzusage erteilt hat.
    Dieses Abrechnungsverfahren bleibt jedoch von der Verlautbarung unberührt. Die Leistungsabgrenzung
    und damit verbundene Rückforderung der stationären Behandlungskosten
    erfolgt zwischen den Kostenträgern im Innenverhältnis....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo,

    wir haben dem Kostenträger der bei Entlassung zuständig war mit Klage gedroht.
    Dann haben sie bezahlt. Natürlich sollte man die Klage als letztes Mittel einsetzen, aber hier waren sie leider nicht mehr gesprächsbereit! Dann blieb uns nur noch die Klage!

  • Hallo M-F-A,

    Zitat


    Original von Multi-Fall-Abrechnerin:
    Hallo,

    wir haben dem Kostenträger der bei Entlassung zuständig war mit Klage gedroht.
    Dann haben sie bezahlt. Natürlich sollte man die Klage als letztes Mittel einsetzen, aber hier waren sie leider nicht mehr gesprächsbereit! Dann blieb uns nur noch die Klage!


    Erstaunliches Vorgehen, wenn man bedenkt, dass für Sie als Krankenhaus eigentlich nur die jeweils gültige FPV maßgebend sein kann - und die bessagt nun einmal in § 9 (wie oben ausgeführt), dass der gesamte Fall mit der Kasse abgerechnet wird, die am AUFNAHMETAG leistungspflichtig ist.

    Umso bemerkenswerter allerdings, dass die Kasse, die (eigentlich zu Unrecht) angegangen wurde, aufgrund der Klageandrohung zahlt.

    Ich wünschte, die Ansichten und Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen würden von Krankenhäusern immer so konsequent eingehalten bzw. umgesetzt. :d_zwinker: :d_pfeid:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,

    eigendlich ist die Regelungen nicht schwer zu durchschauen, allerding äußerst kompliziert und m.E. eher unsinnig durchdacht.

    Wie bereits erwähnt, der Leistungserbringer rechnet mit der KK ab, die am Aufnahmetag zuständig war, die Kasse lässt sich aber im Rahmen eines sog. Erstattungsanspruches (geregelt im SGB X) die Kosten von der Kasse erstatten, die am Entlassungstag zuständig ist. Diese Vorgehensweise haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und auch der Privaten Versicherungen (!!) im \"Innenverhältinis\" vereinbart. Wenn Sie die Kasse damit konfrontieren, werden die garantiert zahlen (sie kriegen das Geld ja wieder). Grund ist wohl der, dass bei Fallpauschalen-Abrechnung erst am Ende des Aufenthaltes die tatsächliche Leistung, also die DRG ermittelt werden kann.

    Achtung, dass gilt aber wirklich nur bei Fallpauschalen-Abrechnung. Bei Abrechnungen nach Bundespflegesatzverordnung oder der tagesbezogenen Abrechnung im Rahmen des KHEntgG (z.B. teilstat.,tagesbezogene Entgelte der Anlage 3 FPV oder als besondere Einrichtung)gilt wie es auch früher angewendet wurde, die tagesbezogene Abgrenzung. Die Kasse zahlt bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft, dann zahlt die andere.

    Einen schönen Abend!

    Freundliche Grüße!